Urteil Verwaltungsgericht

Urteil: Sofortiges Abschleppen von Falschparkern ist zulässig

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Wer sein Auto unerlaubt auf einem Gehweg parkt, muss damit rechnen, dass es unverzüglich angeschleppt wird. Sobald nämlich die Behörde eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer – beispielsweise Fußgänger – feststellt, die nicht ohne Weiteres das Fahrzeug passieren können, gilt das Parken als Funktionsbeeinträchtigung des Gehwegs – und somit als Sicherheitsrisiko. Dann ist das Abschleppen verhältnismäßig, wie eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt zeigt (Az.: 5 K 902/16.NW).

Abschleppen als Gefahrenabwehrmaßnahme zulässig

In dem Verfahren ging es um einen abgebrochenen Abschleppvorgang, den der Halter und Fahrer des Pkw zahlen sollte – insgesamt rund 174 Euro. Der Betroffene war dazu gekommen, als sein auf dem Bürgersteig geparktes Auto gerade abgeschleppt werden sollte. Das Abschleppunternehmen war 18 Minuten nach der ersten Feststellung der Ordnungswidrigkeit beauftragt worden. Die Heranziehung des Klägers zu den Kosten der sogenannten Leerfahrt sei rechtmäßig, entschied das Verwaltungsgericht. „Durch die unerlaubte Inanspruchnahme des grundsätzlich dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Gehweges als Parkraum habe das Fahrzeug des Klägers im Zeitpunkt des Einschreitens durch die Beklagte unmittelbar eine Störung der öffentlichen Sicherheit verursacht“, heißt es in einer Mitteilung.

Zwar dürfe ein Fahrzeug nicht allein deshalb abgeschleppt werden, weil Parken auf dem Gehweg eine Ordnungswidrigkeit ist. Sobald aber das Parken als Verkehrsbehinderung und damit auch als Sicherheitsrisiko eingestuft werde, sei es rechtmäßig, das parkende Auto abzuschleppen. Dann ist das Abschleppen eine Gefahrenabwehrmaßnahme.

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