Urteil: Sonntagsverbot für Waschanlagen

Die ohne jede Einschränkung erlaubte Sonntagsöffnung von Autowaschanlagen widerspricht dem verfassungsrechtlich garantierten Sonntagsschutz. Sie ist deshalb zumindest im Freistaat Sachsen zu untersagen. Dies hat der Sächsische Verfassungsgerichtshof entschieden (Az. Vf. 77-II-11).

Wie die Deutschen Anwaltshotline berichtet, garantiert die Dresdener Verfassung für Sonn- und Feiertag grundsätzlich eine für alle verbindliche Arbeitsruhe. Eine Verletzung der sonntäglichen Schutzpflicht liegt nach Einschätzung der Richter aber vor, wenn entweder überhaupt keine Vorkehrungen zum Schutz der Sonn- und Feiertage getroffen werden oder die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet bzw. völlig unzulänglich sind, die allgemeine Sonn- und Feiertagsruhe sicherzustellen.

In Sachsen jedoch ist der Betrieb von Autowaschanlagen ohne zeitliche oder örtliche Beschränkung und ohne Differenzierung der im Einzelfall davon ausgehenden Störung an Sonntagen allgemein zugelassen. Diese weit reichende Ausnahmeregelung sei jedoch nicht durch hinreichende Gründe gerechtfertigt, stellte der Verfassungsgerichthof fest.

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