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Wird ein Fahrzeug vom Freigelände einer Kita aus mit Steinen beworfen und dabei beschädigt, hat die Stadtverwaltung als Betreiberin der Kinderbetreuungseinrichtung für den Schaden aufzukommen. Zumindest dann, wenn die Erzieherinnen in diesem Fall ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Darauf hat das Oberlandesgericht Koblenz in einem Urteil bestanden (Az. 1 U 1086/11).
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, hatte der Inhaber einer Firma sein Auto am Rande des Außenbereichs einer Kindertagesstätte in Bitburg ordnungsgemäß abgestellt. Drei Kinder einer auf dem Freigelände spielenden Gruppe nutzen die Unaufmerksamkeit der beaufsichtigenden Erzieherin und bewarfen das Fahrzeug am Zaun mit großen Kieselsteinen.[foto id=“425932″ size=“small“ position=“right“]
Einem Zeugen zufolge waren die Steine nahezu maschengewehrartig auf das Auto niedergeprasselt, das am Ende 21 zum Teil erhebliche Dellen aufwies. Die Kosten für die Schadenbehebung wollte der Geschäftsmann von der Stadt ersetzt haben.
Das Oberlandesgericht gab ihm Recht, denn offenbar seien die Kinder längere Zeit ohne Aufsicht gewesen. Gerade weil die Erzieherin nichts von den Steinwürfen bemerkt habenn wollte, lag eine Verletzung der Aufsichtspflicht vor, wofür die Stadt als Träger der Einrichtung aufzukommen hat.
Die rheinland-pfälzische Oberlandesrichter waren der Auffassung, grundsätzlich müsse die Kommune beweisen, dass die Erzieherinnen ihre Aufsichtspflicht erfüllt haben. Dabei handelt es sich um einen durchaus strittigen Punkt in der Rechtsprechung, so dass andere Richter möglicherweise die Beweislast für die fehlende Sorgfalt der Erziehrin beim geschädigten Autobesitzer gesehen hätten.
geschrieben von auto.de/ veröffentlicht am 04.07.2012 aktualisiert am 04.07.2012
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