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Fährt ein Stalker den von ihm verfolgten Frauen mit seinem Auto hinterher, ist das allein noch kein ausreichender Grund, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Verhinderung nicht verkehrsspezifischer Straftaten oder einfach nur lästigen Verhaltens gehört nicht zu den Aufgaben des Fahrerlaubnisrechts hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen klargestellt (Az. 16 B 1416/12).
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, konnten dem Mann keinerlei Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeuges zur Last gelegt worden. Vielmehr war er immer wieder drei Frauen, die er auch am Arbeitsplatz belästigt hatte, in seinem Auto in Schrittgeschwindigkeit hinterher gefahren. Was laut Auffassung der Münsteraner Richter für die betroffenen Frauen sicherlich sehr lästig, aber nicht mit Gefahren für den Straßenverkehr verbunden war.
Ein Sachverständiger hatte dem Stalker zwar sowohl eine paranoide als auch eine schizoide Störung attestiert. Doch derartige Persönlichkeitsstörungen sind nicht mit einer Psychose gleichzusetzen und führen in der Regel nicht dazu, dass Denken und Handeln in Bezug auf den Verkehr deutlich eingeschränkt werden. Der vom Gesetzgeber geforderte deutliche Bezug zur Sicherheit des Straßenverkehrs ist also nicht gegeben, womit dem Mann auf Grund seines zwar strafwürdigenden Stalker-Verhaltens aber nicht automatisch seine Fahrerlaubnis entzogen werden darf.
geschrieben von auto.de/(ampnet/nic) veröffentlicht am 15.04.2013 aktualisiert am 15.04.2013
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