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Öffnet eine neben ihrem Wagen stehende Person die Fahrzeugtür muss ein vorbeikommender Autofahrer nicht mit einem weiteren Öffnen der Tür rechnen. Deshalb trägt er bei einem Unfall in der Regel keine Schuld, erklärte der ADAC. Anders verhält es sich, wenn eine im Fahrzeug sitzende Person die Tür öffnet. Kommt es in diesem Fall zu einem Schaden haftet der Fahrer ebenfalls mit. So entschied das Oberlandesgericht Hamm (Az. 9 U 152/08) in einem Urteil vom 23. Januar 2009.
In dem vorliegenden Fall stand eine Frau neben der bereits leicht geöffneten Tür ihres geparkten Fahrzeugs. Als Sie die Autotür komplett öffnete, kam es zu einem Zusammenstoß mit einem vorbeifahrenden Pkw. Nach dem Urteil des Gerichts war die Frau der Unfallverursacher. Von ihr ging eine geringere Signalwirkung aus als von jemandem, der im Wagen sitzt und die Tür leicht öffnet.
Denn durch das vorsichtige Öffnen der Tür einer im Fahrzeug sitzenden Person wird der herannahende Fahrer bereits gewarnt und muss mit einem vollständigen Aufreißen der Tür rechnen. Deshalb haftet die vorbeifahrende Person im Falle eines Unfalls ebenfalls mit.
Für die Schuldverteilung ausschlaggebend ist, dass jemand der neben seinem Fahrzeug steht, einen besseren Blick nach hinten auf den Verkehr hat, als jemand der im Auto sitzt. Deshalb wird von ihm mehr Aufmerksamkeit verlangt.
geschrieben von (ar/nic) veröffentlicht am 04.05.2009 aktualisiert am 04.05.2009
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