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Der Einsatz des Streu- und Räumdienstes liegt allein im ermessen der jeweiligen Gemeinde. Gerade noch rechtzeitig zum diesjährigen Wintereinbruch hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden (Az. 13 K 1233/08), dass es keinen einklagbaren Anspruch der Bewohner auf Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs vor ihren Grundstücken gibt. Zwar sollen nach dem Straßengesetz die Gemeinden in ihrem kommunalen Hoheitsgebiet den für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Straßenverkehrs erforderlichen Winterdienst durchführen. „Doch die maßgebenden Regelungen dienen ausschließlich dem Allgemeininteresse und begründen keine auch dem einzelnen Bürger gegenüber bestehende und von diesem einklagbare Räum- und Streupflicht“, erklärte die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde kleinere Wege mit offensichtlich geringerer Verkehrsbedeutung ausgenommen habe, um so den Winterdienst mit dem wenigen Personal und Gerät wenigstens an der vorrangig genutzten Dorf- und Hauptstraße sicherstellen zu können.
geschrieben von (ar/nic) veröffentlicht am 11.11.2008 aktualisiert am 11.11.2008
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