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Verlangt eine Kommune für das Zeit-Parken zumindest auf einem Teil der Stellplätze einer öffentlichen Tiefgarage Gebühren, hat sie auch die Umsatzsteuer abzuführen. Dass die Gemeindeverwaltung nach eigenem Bekunden mit dem Einsatz der Park-Uhren nur den Verkehrsfluss steuern will und damit allein ihrer hoheitlichen Aufgabenpflicht nachkommt, ist dafür irrelevant. Das hat jetzt in letzter Instanz der Bundesfinanzhof entschieden (Az. V R 1/11).
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, warf das Finanzamt der zur Steuerzahlung veranlagten Gemeinde vor, mit der Parkraumbewirtschaftung in der Tiefgarage einen Betrieb gewerblicher Art zu [foto id=“405773″ size=“small“ position=“left“]unterhalten.
Die Kommune mag mit der „Umwidmung“ eines Teils der Stellplätze in ihrer Tiefgarage zwar auf hoheitlicher Grundlage gehandelt haben. Doch nach Auffassung des Bundesfinanzhofes würde die Andersbehandlung des öffentlich-rechtlichen Betreibers als steuerbefreiter Nichtunternehmer zu einer bedeutenden Wettbewerbsverzerrung gegenüber ähnlichen privaten entgeltlichen Parkeinrichtungen führen – zumal sich die Stellplätze in einer nicht unmittelbar dem allgemeinen Verkehrsraum zuzuordnenden Tiefgarage wie dieser klar von den dagegen „hoheitlich“ mit Parkuhren bewirtschafteten Straßenflächen abgrenzen.
geschrieben von auto.de/(ampnet/nic) veröffentlicht am 21.02.2012 aktualisiert am 21.02.2012
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