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Wer sein Auto von einer Stadt in die andere ummeldet, darf von der zuständigen Behörde dafür nicht zweifach zur Kasse gebeten werden. Eine abgeänderte Zulassung schließt immer die Neuausstellung der Zulassungsbescheinigung ein und ist dem Antragsteller nicht zusätzlich in Rechnung zu stellen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin klargestellt.
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, war der Halter eines Pkws von Hamburg nach Berlin umgezogen und ließ sein bislang in der Hansestadt zugelassenes Auto in die Spreemetropole umschreiben. Das hauptstädtische Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten verlangte dafür von ihm eine Gebühr in Höhe von insgesamt 48,60 Euro.
Die Summe wollte der Mann aber nicht zahlen, denn der Betrag bestand laut Gebührenbescheid ausdrücklich aus zwei Teilen: den Kosten für die „Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk“ sowie den Gebühren für die „Neuausstellung einer Zulassungsbescheinigung“. Das Gericht gab dem Kläger Recht. Bei einer Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk dürfen nicht die Gebühren für eine „echte“ Neuausstellung draufgeschlagen werden.
geschrieben von auto.de/(ampnet) veröffentlicht am 11.12.2013 aktualisiert am 11.12.2013
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