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Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass ein „Rail&Fly“-Ticket zum Inhalt eines Pauschalreisevertrages gehört. Damit kann ein Reiseveranstalter sich nicht seiner Verantwortung entziehen, wenn ein Urlauber wegen einer Zugverspätung seinen Flug verpasst. Dies berichtet der ADAC, der die Entscheidung als längst überfällig begrüßt.
Eine Urlauberin hatte eine All-Inclusive-Flugpauschalreise in die Dominikanischen Republik gebucht. Für die Anreise zum Flughafen nahm sie das vom Veranstalter angebotene Rail&Fly-Ticket in Anspruch. Die Urlauberin wählte einen Zug, der, wie in der Katalogbeschreibung des Veranstalters empfohlen, zwei Stunden vor Abflug am Flughafen ankommen sollte. Tatsächlich erreichte sie den Flughafen infolge einer Zugverspätung nicht rechtzeitig und verpasste den Hinflug. Die Urlauberin musste von Düsseldorf nach München reisen um am folgenden Tag einen anderen Flug wahrzunehmen. Nach ihrer Rückkehr verlangte sie vom Reiseveranstalter die Zusatzkosten, die ihr wegen des verpassten Anschlussflugs entstanden waren. Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof entschied, denn wenn der Veranstalter den Transfer ausdrücklich als eigene Leistung bewirbt, vermittelt er dem Reisenden den Eindruck, dass er auch für den Erfolg der Beförderung einsteht.
Bisher war die Rechtsprechung hierzu nicht einheitlich, so dass viele Urlauber von ihrem Veranstalter mit der Aussage abgespeist wurden, er müsse keine Entschädigung zahlen, weil er für die Zugverspätung nicht verantwortlich sei. Dabei bewerben Reiseveranstalter diese Rail&Fly Angebote regelmäßig mit dem eigenen Logo und versprechen dem Urlauber eine stress- und staufreie Anreise. Künftig können betroffene Urlauber in solchen Fällen nach Auskunft des ADAC die Kosten der Umbuchung auf einen späteren Flug sowie etwa anfallende Kosten für Übernachtung und Verpflegung verlangen. Bietet der Veranstalter keinen zeitnahen Ersatzflug an, muss er den Reisepreis zurückerstatten und unter Umständen sogar Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit leisten. Zudem steht dem Kunden eine Reisepreisminderung wegen der erlittenen Unannehmlichkeiten bei der Anreise zu.
geschrieben von auto.de/(ampnet/jri) veröffentlicht am 01.11.2010 aktualisiert am 01.11.2010
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