Urteil: Verbotene Dienstwagen-Nutzung kein geldwerter Vorteil

Nutzt ein Angestellter seinen Dienstwagen verbotenerweise privat, darf der Fiskus dies nicht als geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge steuerlich in Rechnung stellen. Wenn die Firma die Privatnutzung ihrer Autos ausdrücklich untersagt hatte, kommt der unbefugten Privatnutzung eines betrieblichen Pkw keinen Lohncharakter zu. Das hat das Niedersächsische Finanzgericht klargestellte (Az. 1 K 284/11).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, war der Verkäufer eines Autohauses dabei erwischt worden, wie er während seiner Urlaubszeit einen Vorführwagen auf Firmenrechnung an der Vertragstankstelle in unmittelbarer Nähe der Filiale für private Zwecke betankte. Woraufhin ihn das düpierte Autohaus abmahnte. Und was auch die argwöhnisch gewordenen Steueraußenprüfer auf den Plan rief.

Die Finanzbeamten ermittelten, dass das Autohaus für die berufliche Nutzung durch seine angestellten Verkäufer auf die Firma zugelassene Vorführwagen vorhält. Diese sind laut einer Anlage der Arbeitsverträge für Probe-, Vorführ- und Besuchsfahrten gedacht, wobei die private Nutzung grundsätzlich verboten ist.

Die Beamten setzten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des ertappten Autoverkäufers einen zusätzlichen geldwerten Vorteil an, den sie mangels anderer Daten aus dem[foto id=“429049″ size=“small“ position=“left“] durchschnittlichen Bruttolistenpreis eines der vorhandenen Vorführwagen des niedrigsten Preissegments berechneten.

Allerdings zu Unrecht, wie die Hannoveraner Finanzrichter feststellten. Von einem geldwerten Vorteil für die private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge könne in diesem Fall überhaupt keine Rede sein, da nicht festzustellen war, dass das Autohaus dem Verkäufer seinen Vorführwagen zur privaten Nutzung überlassen hat.

Dass das Privatnutzungsverbot dabei nur zum Schein ausgesprochen wurde, bliebe laut Richterspruch eine reine, durch nichts bewiesene Vermutung der Steuerprüfer des Finanzamtes.

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