Urteil: Vereinbarte Inzahlungnahme darf nicht gemindert werden

Ein Autohändler darf sich durch das Kleingedruckte im Kaufvertrag nicht das Recht vorbehalten, die Inzahlungnahme des Gebrauchtwagens nachträglich rückgängig zu machen oder – ohne Einverständnis des Kunden – den Kaufpreis in Höhe ausstehender Reparaturkosten zu mindern. Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Hannover vom Sommer 2010 hat der ADAC jetzt hingeweisen.

In dem geschilderten Fall gab ein Neuwagenkäufer sein bisheriges Fahrzeug beim Händler zu einem vorher vereinbarten Preis in Zahlung. Der in einer Gebrauchtwagenbewertung festgestellte Schaden am alten Auto wurde durch den Kunden behoben. Nach Erteilung der Gutschrift und der Begleichung des Kaufpreises für das Neufahrzeug fand die Übergabe der beiden Fahrzeuge statt. Aufgrund einer nachträglich durchgeführten, technischen Überprüfung wurde anschließend ein verminderter Wert des Gebrauchtwagens festgestellt. Der Autohändler wollte daraufhin unter Bezugnahme auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Abstand von der vereinbarten Inzahlungnahme nehmen und veranschlagte die Kaufpreisminderung des Altfahrzeugs aufgrund weiterer Reparaturkosten. Der Kunde verwies den Käufer auf die bereits geleistete Reparatur. Nachdem sich die beiden Parteien nicht einigen konnten, klagte der Autohändler erfolglos auf Nacherfüllung des ausstehenden Betrages.

Der ADAC rät, sich die Zeit zu nehmen, das Kleingedruckte des Verkäufers aufmerksam zu lesen. Sofern sich der Kunde mit den Vertragsbedingungen nicht einverstanden erklärt, können diese auch nicht wirksam mit dem Autoverkäufer vereinbart werden. Im Zweifel sollte von einer Unterschrift Abstand genommen werden. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollte der Neuwagenkäufer für sein vom Händler in Zahlung genommenes Altfahrzeug ein eigenes Vertragsformular mit Haftungsausschluss verwenden, wie er beispielsweise bei Privatverkäufen üblich ist, rät der Automobilclub.

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