Urteil: Verjährungsfrist auch bei „grobem Verschulden“

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Händlers, wonach Ansprüche von Käufern wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Lieferung des Fahrzeugs verjähren, wurde von den Richtern gekippt (Az.: 2U9/10). Das Thüringer Oberlandesgericht nahm daraufhin eine Rechtsprechung im Sinne des Kunden vor.

Bei dem vom Autohaus formulierten Haftungsausschluss wurden auch solche Sachmängel ausgenommen, die z.B. auf einem „groben Verschulden“ des Autohauses beruhen. Im vorliegenden Fall hatte ein Kunde den Händler verklagt, weil ein Motorschaden an seinem Gebrauchtwagen vorlag. Es stand fest, so das Thüringer Oberlandesgericht, dass die Ursache des (massiven) Motorschadens eine im Autohaus vor dem Kauf fehlerhaft durchgeführte Reparatur war. Das Gericht hat die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Autohauses, wonach (alle) Ansprüche von Käufern wegen Sachmängeln innerhalb von einem Jahr ab Lieferung des Fahrzeugs verjähren, als unwirksam eingestuft. Die Klausel verkürze die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren für ausnahmslos alle Käuferansprüche wegen Sachmängeln, also z.B. auch für solche Schadensersatzansprüche, die auf ein grobes Verschulden des Autohauses gestützt seien.

Das Thüringer Oberlandesgericht urteilte, dass es ein Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben zum Inhalt von allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 309 Nr. 7 BGB) sei. Die deshalb unwirksame Klausel führe dazu, dass die längere gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren gelte und die berechtigten Ansprüche des Klägers somit nicht verjährt seien.

 

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