Urteil: Versicherung muss bei gefälschtem Kaufvertrag nicht zahlen

Stellt sich der Kaufvertrag für ein Auto als gefälscht heraus, so geht ein gegen Diebstahl versicherter Besitzer leer aus, wenn ihm der Wagen später gestohlen wird. Das hat das Landgericht Dortmund entschieden (Az. 22 O 124/08).

Wie die Deutschen Anwaltshotline berichtet, soll der betreffende Audi A6 in Holland erworben worden sein. Entwendet wurde er fünf Jahre später vom Hof eines polnischen Feriendomizils. Bei der Überprüfung der Anzeige wegen Diebstahls stellte die Autoversicherung fest, dass der mit den Unterlagen eingereichte Kaufvertrag gefälscht war. Der gestohlene Pkw konnte nicht von der aufgeführten Firma verkauft worden sein, weil diese überhaupt nicht mit deutschen Marken handelt. Daraufhin gab der Audi-Käufer zu, den Vertrag erst Monate nach dem Kauf per Post erhalten zu haben. Er sei offenbar schon damals Opfer eines Betruges geworden.

Dies nahmen ihm weder die Versicherung noch die Richter ab. Das Gericht war überzeugt, dass der Bestohlenen von der Fälschung gewusst habe. Wenn es so gewesen wäre, wie er behauptet hat, dann sei es unverständlich, warum er nicht per Klageerwiderung versucht hat, den angeblichen Verkäufer gerichtlich zur Aufklärung des Falls vorladen zu lassen. Auch wollte er das Geld für den Kauf kurz zuvor von einer Bank abgeholt haben, das als Beleg notwendige Sparbuch inzwischen aber nicht mehr auffinden können.

Damit liegt nach Ansicht des Gerichts eine Obliegenheitsverletzung gegenüber der Auto-Versicherung vor, die für den geforderten Wiederbeschaffungswert des gestohlenen Fahrzeugs in Höhe von 6.390,05 Euro nicht mehr aufzukommen hat.

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