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Weicht ein Autofahrer einem Reh aus und kommt es dadurch zu einem Unfall, hat die Versicherung des Fahrzeughalters die Kosten dafür zu übernehmen. Das gilt auch dann, wenn sich das Tier dabei nicht auf der Fahrbahn befunden hat und einfaches Weiterfahren möglicherweise zu gar keinem Zusammenstoß geführt hätte.
Das hat jetzt das Amtsgericht München entschieden (Az. 345 C 3874/08).
Im vorliegenden Fall sah eine junge Fahrerin in einer Rechtskurve plötzlich am rechten Fahrbahnrand ein Reh stehen. In der Angst, das Tier könne jeden Augenblick auf die Straße springen, riss die Frau den Wagen nach links. Dabei verlor sie die Kontrolle über das Fahrzeug, welches ins Schleudern kam und ins Unterholz prallte. Die Reparaturkosten in Höhe von 4545 Euro wollte der Vater der Fahrerin als Halter des Autos von seiner Versicherung ersetzt haben, was diese allerdings verweigerte.
Laut Münchener Richterspruch sei das Ausweichen nach links angesichts der Gesamtsituation nachvollziehbar. Die junge Frau, die erst sei zweieinhalb Jahren über einen Führerschein und damit subjektiv über weniger Erfahrungen verfüge, habe immerhin ihre Beifahrer schützen wollen. Deshalb könne der Fahrerin keine grobe Fahrlässigkeit unterstellt werden und die Teilkaskoversicherung muss den Schaden als so genannten Rettungskostenersatz in diesem Fall erstatten, erklärt die deutsche Anwaltshotline.
geschrieben von (ar/nic) veröffentlicht am 08.01.2009 aktualisiert am 08.01.2009
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