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Ölbeseitigung
Eine Firma muss nicht die günstigste Möglichkeit wählen, eine Ölspur auf der Straße zu beseitigen. So entschied das Landgericht Heidelberg und wies die Einwände der Kfz-Haftpflichtversicherung einer Autofahrerin zurück, die die Reinigung nicht bezahlen wollte (Az. 4 S 10/14).
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, hatte eine Frau auf der Autobahn einen Motorschaden. Das Auto verlor dabei Öl, das den Standstreifen und die rechte Fahrspur verschmutzte. Die Autobahnmeisterei beauftragte daraufhin eine Reinigungsfirma und stellte der Fahrerin die Kosten in Rechnung. Ihre Versicherung weigerte sich allerdings, die Summe von über 2.800 Euro zu bezahlen, weil sie die Summe für zu hoch hielt. Eine günstigere Variante hätte zum selben Ergebnis geführt, war die Versicherung der Ansicht. Beispielsweise hätte die Ölspur trockengelegt werden können, anstatt sie nass zu reinigen und mit Schaum zu behandeln. Auch wären nicht zwingend drei Fachkräfte notwendig gewesen.
Das Landgericht Heidelberg wies diesen Einwand ab. Die Straßenmeisterei sei lediglich verpflichtet, den Schaden auf die Weise zu beseitigen, die wirtschaftlich am vernünftigsten ist. Das müsse nicht zwangsläufig auch die günstigste Methode sein.
Ein Sachverständiger bestätigte, dass die Autobahn in angemessenem Umfang gereinigt wurde und die Nassreinigung aufgrund der Ölmenge und der rauen Straßenoberfläche unumgänglich gewesen sei. Auch die anderen Posten auf der Rechnung seien nachvollziehbar und nötig gewesen, um die Autobahn schnellstmöglich wieder befahrbar zu machen.
geschrieben von AMP.net/dm veröffentlicht am 01.09.2015 aktualisiert am 01.09.2015
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