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Polizisten, die mit Blaulicht und in amtlicher Mission einem Schwertransport voranfahren, haften nicht für dessen Unversehrtheit. Sie sind laut einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (Az. 12 U 1473/09) nur für die allgemeine Sicherheit des übrigen Verkehrs rundum verantwortlich. Und das, obwohl die begleitenden Beamten in diesem Fall die ihnen anvertraute Fahrzeugkolonne versehentlich auf einen Irrweg geführt haben.
Wie die Deutsche Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war der Speziallaster per Ausnahmegenehmigung mit einem vier Meter hohen Heizkessel vom Westerwald zum Rhein unterwegs, wo das Schwergut verschifft werden sollte. Weil aber in derselben Nacht noch ein weiterer Schwertransport angemeldet war, verwechselte die Landes-Polizei deren Papiere, und die Begleit-Beamten in dem per [foto id=“385739″ size=“small“ position=“left“]Behördenauflage zugeordneten Blaulichtfahrzeug nahmen an der Spitze der Kolonne einen falschen Weg. Wodurch der Heizkessel gegen eine auf dieser Strecke nicht vorgesehene Bogenbrücke stieß und erheblich beschädigt wurde. Den Schaden von knapp 60 000 Euro stellte der Spediteur der Polizeibehörde in Rechnung.
Zu Unrecht, wie die rheinland-pfälzischen Oberlandesrichter entschieden, da die gesetzlichen Vorschriften zur Zulassung und Durchführung von Groß- und Schwertransporten nämlich nicht zum Ziel, den Erfolg eines privaten Transports in wirtschaftlicher Hinsicht zu ermöglichen und seine Unversehrtheit zu garantieren, sondern die Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Straßenverkehrs im Hinblick auf die von der Sonderfahrt [foto id=“385740″ size=“small“ position=“left“]ausgehenden Gefahren zu gewährleisten. Damit ist es auch nicht Sache der Polizei, die Kolonne auf einer bestimmten Route zu führen und für die Eignung der Wegstrecke zu sorgen, um im Schadensfall dafür einzustehen.
Selbst der Umstand, dass die Polizisten im Vorausfahrzeug in Abänderung des Bescheides der Verkehrsbehörde gefahren sind, ändert daran nichts. Schließlich meinten die Beamten ja irrtümlich, dem genehmigten Streckenverlauf zu folgen. Nicht jede Verletzung von Amtspflichten könne laut Koblenzer Urteilspruch zu Haftungsansprüchen führen.
geschrieben von auto.de/(ampnet/nic) veröffentlicht am 21.10.2011 aktualisiert am 21.10.2011
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