Urteil: Vorampeln zwingen nicht zur Geschwindigkeitsreduzierung

Nähert sich ein Autofahrer einer gelb blinkenden Vorampel, muss er deshalb noch nicht die Geschwindigkeit seines Autos reduzieren. Er darf vielmehr unter Beibehaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit weiter auf die nachfolgende Ampelanlage zufahren, entschied der Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 228/03).

Im konkreten Fall stieß ein Autofahrer an einer Ampelkreuzung mit einem Radfahrer zusammen, der bei dem Unfall schwer verletzt wurde. Wie sich herausstellte, war der Radler bei Rot in die Kreuzung eingefahren, während die Ampel auf Seiten des Autofahrers gerade von Grün auf Gelb sprang. Kurz zuvor war der Autofahrer an einer gelb blinkenden Vorampel vorbeigebraust – ohne seine Geschwindigkeit zu reduzieren. Deswegen sollte er nach Ansicht der Vorinstanzen die Hälfte des Schadens begleichen.

Doch die obersten deutschen Zivilrichter hoben die Entscheidungen ihrer Richterkollegen auf. Eine gelb blinkende Vorampel beinhaltet kein Gebot, die Geschwindigkeit unter die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu reduzieren, erklärte die deutsche Anwaltshotline. Es handele sich um einen reinen Warnhinweis. Erst auf die Lichtzeichen an der eigentlichen Kreuzung müsse ein Autofahrer reagieren.

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