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Macht ein Autofahrer, dem die Vorfahrt genommen wurde, bei der Polizei keine Angaben zum Ablauf des Unfalls, ist das nicht automatisch ein Schuldeingeständnis. Es ist sein gutes Recht zu schweigen.
Vielmehr spielt selbst die immer vorhandene Betriebsgefahr des Autos bei der Haftungszuweisung für den Schaden vor Gericht keine Rolle mehr, wenn sich herausstellt, dass der Vorfahrtberechtigte selbst gegen keine Verkehrsvorschriften verstoßen hat, hat das Oberlandesgericht München bestanden (Az. 10 U 1206/13).
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, hatte eine Frau mit ihrem Wagen bereits zum Überholen angesetzt, als ein anderer Pkw in ihre bevorrechtigte Straße einbog. Ein Gutachten ergab, dass sie weder wieder rechtzeitig einscheren noch ihren Überholvorgang abrechen konnte. Der ihr die Vorfahrt nehmende Wagen war dagegen zu schnell unterwegs und dessen Fahrer machte offensichtlich eine Falschaussage, als er behauptete, er habe vor dem Abbiegen nochmals nach rechts geblickt und die Straße wäre frei gewesen. Laut Sachverständigem hätte er sehr wohl den bereits ausscherende Pkw der Frau erkennen können und müssen. Trotzdem sprach das in der Vorinstanz zuständige Landgericht ihr wegen der eigenen Betriebsgefahr eine Mithaftung zu.
Zu Unrecht, denn die Betriebsgefahr eines vorfahrtberechtigten Fahrzeugs tritt hinter den Verstoß des Wartepflichtigen laut Straßenverkehrsordnung vollständig zurück. In Übereinstimmung mit der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung kommt hier keine Haftung der Vorfahrtsberechtigten in Frage.
geschrieben von auto.de/(ampnet/nic) veröffentlicht am 23.08.2013 aktualisiert am 23.08.2013
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