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Einem wegen Trunkenheit vorläufig vom Dienst suspendierten Polizisten ist zu Recht eine Nebentätigkeit als Busfahrer zu verweigern, selbst wenn das Alkohol-Delikt mit dem eigenen Pkw schon dreieinhalb Jahre zurückliegt und der nebenberufliche Einsatz bei einem privaten Reiseunternehmen erfolgen soll. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. 6 A 1665/10).
Wie die deutsche Anwaltshotline berichtet, vertrat der gegen das Verbot der Nebentätigkeit klagende Beamte die Meinung, die Öffentlichkeit würde ihn nach so vielen Jahren außer Dienst weder als Polizist wahrnehmen, noch sei die seinerzeit im nichtöffentlichen Verfahren erfolgte Suspendierung überhaupt im breiteren Kreis bekannt geworden.
Da aber die Überwachung der Verkehrssicherheit und der ihr dienenden Vorschriften einen Kernbereich der verkehrspolizeilichen Aufgaben darstellt, gaben die Richter dem Anliegen des Polizisten nicht statt. Die mit der Nebentätigkeit verbundene Schädigung des Ansehens der Polizei sei nicht bloß theoretischer Natur. Es läge nahe, dass Kollegen und damit auch außerhalb der Behörde Stehende über die Vorgeschichte und die Schädigung des Ansehens Bescheid wüssten.
geschrieben von auto.de/(ampnet/nic) veröffentlicht am 22.06.2011 aktualisiert am 22.06.2011
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