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Eine Kfz-Werkstatt kann für falsche Eintragungen in das Serviceheft haftbar gemacht werden, wenn es deswegen später zu Fahrzeugschäden kommt. Entschied das OLG München (AZ: 7 U 3028/07) in seinem vom ADAC veröffentlichten Urteil.
In dem entsprechenden Fall hatte eine Werkstatt eine Fahrzeuginspektion durchgeführt, die auch einen Zahnriemenwechsel für den Nockenwellenantrieb beinhaltete. Der Einbau des neuen Zahnriemens wurde zwar im Serviceheft bestätigt, tatsächlich aber wurde er nicht eingebaut. Nach einem Jahr hatte das Fahrzeug dann wegen des unterlassenen Zahnriemenwechsels einen Motorschaden.
Nach Auffassung des Gerichts haftet die Kfz-Werkstatt, weil durch ihren fehlerhaften Eintrag die notwendigen Arbeiten am Fahrzeug später nicht nachgeholt wurden. Erst dadurch konnte der Schaden entstehen.
geschrieben von (ar/nic) veröffentlicht am 29.07.2009 aktualisiert am 29.07.2009
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