Urteil: Wilde Werbung mit Visitenkarten an Autos verboten

Wer an fremden Fahrzeugen mit Visitenkarten für einen Autoankauf wirbt, muss mit einem gehörigen Bußgeld rechnen. So urteilte jüngst das OLG Düsseldorf (Az. IV-4RBs-25/10).

Demnach musste ein Autohändler 200 Euro Strafe zahlen, weil er ohne Genehmigung der Stadt seine Visitenkarten auf Parkplätzen hinter Scheibenwischern anbrachte. Die Richter des Düsseldorfer OLG hatten dies damit begründet, dass das Anbringen von Werbung auf öffentlichen Parkplätzen nur dem gewerblichen Zweck diene.

Laut ADAC ist bei vielen Autohändlern, die „wild“ mit Visitenkarten werben, höchste Vorsicht geboten. Eine Umfrage des Automobilclubs hat ergeben, dass knapp 75 Prozent der Befragten unzufrieden mit den Kaufangeboten waren.

Wer sein Auto privat verkaufen möchte, sollte das Fahrzeug unbedingt von einem Experten begutachten lassen. Beim Verkauf sollte auf alle Fälle ein Vertragsformular mit einem Haftungsausschluss verwendet werden. Damit wird verhindert, dass der Verkäufer für Mängel am Fahrzeug zwei Jahre lang haftet. Die Musterverträge sind beim ADAC erhältlich.

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Gast auto.de

September 20, 2010 um 2:36 pm Uhr

Naja, DA hat der Besitzer Hausrecht. Verbietet der es (was die meist machen da sie ihre Kunden ja nicht verärgern wollen) kann man garnix mehr machen. Andererseits: auf vielen Parkplätzen gilt die STVO. Ob dann auch das mit dem Werbeverbot gilt!?

Gast auto.de

September 9, 2010 um 9:36 am Uhr

Die Frage hat sich bereits erledigt, aber gilt das nur für öffentliche Straßen oder auch für zB Supermarkt-Parkplätze? Die sind ja eher Privatgelände…

Gast auto.de

September 9, 2010 um 9:13 am Uhr

Stellt sich mir spontan die Frage, ob das nur für Autoankäufer gilt… man könnte das jedenfalls so rauslesen. Wär aber mal interessant zu wissen…

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