Urteil: Zahlpflicht auch wenn Parkautomat eine Münze verweigert

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Verschmäht ein Parkschein-Automat die ihm angebotenen Münzen, darf der Autofahrer nicht auf den Parkschein verzichten und sein Fahrzeug ohne Obolus abstellen.

Dabei spielt es keine Rolle, ob dem Betroffenen die geforderte Menge oder Sorte an Kleingeld ausgegangen ist oder der Automat die Münzen wegen Abnutzung, Beschädigung oder Fehlprägung zurückweist.

Im vorliegenden Fall (Oberlandesgericht Hamm, wo der Fall (Az. 3 Ss OWi 576/05)) wollte ein Autofahrer in Nordrhein-Westfalen einen Parkschein für sein Fahrzeug einlösen, hatte aber zu dem Zeitpunkt nur noch eine einzige 50-Cent-Münze in bar zur Hand, welche von dem voll funktionstüchtigen Parkautomaten nicht akzeptiert wurde. Die Stadt habe dafür zu sorgen, dass eine von ihr aufgestellte Parkuhr alle gesetzlich vorgeschriebenen Zahlungsmittel akzeptiere, argumentierte der Mann.

Das sahen die Richter anders, da ja auch Kleinstmünzen wie 1-, 2- oder 5-Cent-Stücke, die wohl gesetzliche Zahlungsmittel sind, von keinem Parkautomaten angenommen werden. Kann der Autofahrer die Parkuhr nicht auslösen oder bekommt er vom Ticket-Automaten keinen Parkschein, dann ist das eingeschränkte Haltverbot eben nicht aufgehoben – und jeder Verstoß dagegen kann entsprechend geahndet werden, entschieden die Richter. Bei einem defekten Gerät liegt juristisch ausgedrückt, die mangelnde Funktion nicht mehr im Risikobereich des Betroffenen – und der Autofahrer kann getrost sein Fahrzeug ohne Ticket, aber mit Parkscheibe hinter der Frontscheibe abstellen, erklärt die deutsche Anwaltshotline.

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