Urteil: Zusage für kostenlose Glasreparatur gilt

Verspricht ein Autoglas-Reparateur, den Steinschlag in der Windschutzscheibe für den Halter kostenlos zu beseitigen, muss er das auch tun.

Weigert sich der Kfz-Versicherer zu zahlen, bleibt der Anbieter auf der Rechnung sitzen und kann sich das Geld nicht beim Kunden holen. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Meiningen (Az. 11 C 651/09) weist die HUK-Coburg hin.

Der Scheibenreparateur muss im Vorfeld klären, ob die Versicherung auf die möglicherweise mit dem Kunden vereinbarte Eigenbeteiligung verzichtet. Die Kfz-Teilkasko übernimmt in der Regel zwar die Kosten für die Steinschlagreparatur, der Selbstbehalt entfällt aber nur, wenn die Scheibe dabei nicht ausgetauscht wird.

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