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Radfahrer sind zur Benutzung der für sie extra angelegten Wege nur gezwungen, wenn das von einem entsprechenden Verkehrsschild mit weißem Fahrrad auf blauem Grund angeordnet wird.
Fehlt das Gebotsschilder oder sind nicht zumindest entsprechende Straßenmarkierungen vorhanden, steht den Radlern auch die normale Fahrbahn daneben zur Verfügung. Eine allgemeine Pflicht zur Benutzung von Radwegen gibt es nicht, die Entscheidung darüber steht im Ermessen der Behörde. Darauf hat das Verwaltungsgericht Braunschweig hingewiesen (Az. 6 A 64/11).
Wie die Deutschen Anwaltshotline berichtet, ordnete die Stadt Braunschweig an verschiedenen Stellen eine Radwegpflicht an, ohne genauer zu prüfen, ob die Radwege sicher genug sind und mit welchen Maßnahmen möglicherweise bestehende Risiken für die Radfahrer zu verringern wären. Vor allem war die Verkehrsbehörde zu Unrecht davon ausgegangen, dass es keine Alternativen zur Benutzungspflicht für die Radwege gäbe – zumindest an den meisten Kreuzungen und Einmündungen.
Eine Gemeinde darf nach geltendem Recht die Zwangsbenutzung von Radwegen nur anordnen, wenn eine besondere Gefahrenlage besteht. Und das enthebt die Verkehrsbehörde nicht von der Pflicht, ihrerseits dann dort für eine besondere Sicherheit zu sorgen. Im vorliegenden Fall waren die Beamten aber zumindest von einer zu geringen Breite der Radwege ausgegangen und hatten sich offenbar keine Gedanken darüber gemacht, ob die neben den Radwegen vorhandenen Gehwege breit genug sind. Trotzdem konnten die Richter nicht eingreifen und die umstrittene Benutzungspflicht aufheben.
geschrieben von auto.de/(ampnet/nic) veröffentlicht am 07.05.2013 aktualisiert am 07.05.2013
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