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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat erneut ein Urteil gegen die Anerkennung ausländischer Führerscheine gefällt, wenn dem Betroffenen zuvor in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen wurde.
Wie der ADAC berichtet, hatte im vorliegenden Fall der Kläger 1964 den österreichischen Führerschein erworben. Wegen seines Umzugs nach Deutschland hat er 1968 zusätzlich einen deutschen erhalten. Diesen verlor er wegen einer Alkoholfahrt. Als er 2005 in eine Polizeikontrolle geriet, legte er den alten Führerschein aus Österreich vor und wurde wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis angezeigt. Dagegen ging er vor.
Die Richter stellten fest, dass ein EU-Bürger im Ausnahmefall zwei gültige Führerscheine gleichzeitig besitzen kann. Jedoch nur, wenn – wie in diesem Fall – beide Führerscheine vor dem Inkrafttreten der seit Januar 2009 geltenden Führerscheinrichtlinien ausgestellt wurden und damit nicht unter das Verbot des Besitzes mehrerer Fahrberechtigungen fallen.
Der EuGH führt weiter aus, dass Deutschland berechtigt ist, das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im konkreten Fall abzuerkennen. Dies gilt, weil hier der österreichische Führerschein vor dem deutschen erteilt wurde. Damit wird noch einmal ausdrücklich klargestellt, dass das Gericht dem „Vorratsführerschein“ eine klare Absage erteilt: Auch bei Besitz zweier Führerscheine wie im konkreten Fall liegt insgesamt nur eine Fahrberechtigung vor.
Die Rechtslage zum Führerscheintourismus hat sich zum 19. Januar 2009 geändert: Wer ab diesem Datum einen anderen EU-Führerschein erwirbt, um trotz Entziehung der Fahrerlaubnis im eigenen Land wieder mobil zu sein, wird bei Fahrten in Deutschland wegen Fahrens ohne Führerschein angezeigt.
geschrieben von (ar/jri) veröffentlicht am 23.02.2009 aktualisiert am 23.02.2009
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