Verhalten nach einem Unfall – Mit klarem Kopf die Situation meistern

Kaum hat es geknallt, liegen die Nerven blank. Wer in einen Unfall verwickelt ist, spürt kurze Zeit später die ganze Aufregung. Fehler sind dann schnell gemacht, auch wenn der Ablauf ganz einfach ist. Deshalb ist es wichtig, Ruhe zu bewahren. Der ADAC gibt ein paar Tipps, wie man sich am besten in einer brenzligen Situation verhält.

Auch bei Bagatellschäden dürfen Beteiligte den Unfallort nicht verlassen, ansonsten handelt es sich um Unfallflucht. Die Unfallstelle muss so schnell wie möglich abgesichert werden, um Folgeunfälle zu vermeiden. Das heißt, sofort das Warnblicklicht einschalten und in ausreichender Entfernung vom Unfallort (auf Landstraßen etwa 100 Meter, auf der Autobahn rund 200 Meter) das Warndreieck aufstellen. An unübersichtlichen Stellen muss das Warndreieck vor Kurven und Kuppen aufgestellt werden. Dabei nicht vergessen, die Warnweste anzuziehen.

Handelt es sich um einen schweren Unfall, muss Erste Hilfe geleistet werden, bis die Rettungskräfte eintreffen. Diese werden über die allgemeine Notrufnummer 112 herbeigerufen. Danach sollte unter der Telefonnummer 110 die Polizei informiert werden. Wer keine Erste Hilfe leistet, macht sich unter Umständen strafbar.

Nach einem Notruf nicht im Fahrzeug bleiben, sondern zum Schutz hinter der Leitplanke auf Hilfe warten. Am besten zieht man vorher die Signalwesten über. Handelt es sich lediglich um einen kleineren Blechschaden, sollte der Unfallort zügig geräumt werden, um den Verkehrsfluss nicht zu behindern.

Anschließend wird der Schaden aufgenommen. Dazu zählt das Notieren der amtlichen Kennzeichen, Name und Anschrift der beteiligten Fahrer und Fahrzeughalter, Unfallzeugen, Unfallort, Tag und Uhrzeit, Unfallskizze und die Versicherung des Unfallgegners. Auch Fotos vom Unfallort helfen später bei der Regulierung ebenso wie Zeugenaussagen. Von Unfallbeobachtern sollte man deshalb Name, Anschrift und Telefonnummer notieren. Zudem rät der ADAC, am Unfallort keine mündlichen oder schriftlichen Erklärungen abzugeben, die als Schuldanerkenntnis gewertet werden können. Dies kann eine Verletzung des Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrages darstellen und zu erheblichen Nachteilen beim Versicherungsschutz führen. Die Schadenmeldung an die Versicherung sollte umgehend erfolgen, spätestens jedoch innerhalb einer Woche.

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Gast auto.de

Oktober 29, 2012 um 5:47 pm Uhr

Ein wichtiger Rat fehlt: als Geschädigter aus einem Unfall hat man Anspruch auf den Ersatz seiner Rechtsanwaltskosten und muss sich nicht selbst auf die Schadensregulierung mit der gegnerischen KFZ-Haftpflichtversicherung einlassen. Dafür – wie auch für die Schadensbegutachtung – kann man sich also Fachleute dazu holen und sollte es auch tun!

Cord Ingendahl, Rechtsanwalt

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