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Juristen und Rechtsexperten der Automobilclubs werden beim 47. Verkehrsgerichtstag in Goslar (28. – 30.1.2009) auch über die neuen Langstrecken-Kontrollen diskutieren. Die so genannte Section Control ist aus Datenschutz-Gründen nicht unumstritten, da sie die Fahrt eines Fahrzeuges über einen längeren Zeitraum erfasst.
Section Control-Anlagen sind in Österreich, den Niederlanden und Großbritannien bereits im Einsatz. Der Automobilclub von Deutschland (AvD) hält das System an umfallträchtigen Streckenabschnitten für sinnvoll, spricht aber zunächst für eine Probephase in Deutschland und die vorherige Klärung aller problematischen Fragen aus.
Während herkömmliche Radaranlagen die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs an einer bestimmten Stelle messen, ermittelt Section Control die Durchschnittsgeschwindigkeit. Die Autofahrer werden bei der Ein- und Ausfahrt in die Kontrollzone erfasst. Die Zeit wird elektronisch gemessen und so kann die Durchschnittsgeschwindigkeit ermittelt werden. In einer „Tempo 80“-Zone bräuchte ein Pkw beispielsweise für eine drei Kilometer lange Strecke zwei Minuten und 15 Minuten. Wäre das Auto mit Tempo 120 unterwegs, hätte es die Zone bereits nach anderthalb Minuten durchfahren und der Fahrer müsste mit Sanktionen rechnen.
In Österreich, den Niederlanden und Großbritannien sind solche Anlagen hauptsächlich an Unfallschwerpunkten bereits im Einsatz. So wird unter anderem der Verkehr im Kaisermühlentunnel in Wien (Donauufer Autobahn/A22) seit 2003 über Section Control überwacht. In Österreich weisen Schilder auf die Kontrollabschnitte hin. Zudem müssen die Daten von Autofahrern, die sich korrekt verhalten haben, nach einem Gerichtsurteil unverzüglich gelöscht werden. Die Bilanz des österreichischen Verkehrsministeriums ist positiv. Das System habe sich bewährt, die Zahl der Unfälle sei zurückgegangen, erfuhr der Automobilclub von Deutschland.
Section Control dürfe nicht „zum Einfallstor für eine Halterhaftung in Deutschland“ werden, mahnt der AvD im Vorfeld. Auch datenschutzrechtliche Probleme sollten vorab gelöst werden. Die zu überwachenden Wegstrecken sind nach Auffassung des Automobilclubs von höherrangigen Behörden des Bundes oder der Länder festzulegen und auch öffentlich bekannt zu machen.
Der AvD weist darüber hinaus darauf hin, dass bei Tempoverstößen in der Section Control-Zone das Risiko einer Verurteilung wegen vorsätzlichen Handelns und damit eines höheren Bußgeldes steigt.
geschrieben von (ar/jri) veröffentlicht am 26.01.2009 aktualisiert am 26.01.2009
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