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Auch wenn bei öffentlichen Kassen der Sparzwang anhält, darf die Verkehrsüberwachung nicht an private Unternehmen fallen. Nach Meinung der Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) gehört die Überwachung zu den hoheitlichen Aufgaben des Staates zur Sicherheit und Ordnung: Sie dient nicht dem Erwirtschaften von privatem Vermögen oder einer Gewinnerzielung einzelner Unternehmen.
Zudem besage das staatliche Gewaltenmonopol, dass hoheitliche Aufgaben nur durch die öffentliche Hand durchgeführt werden dürfen. Bestehen Ausnahmen, wie das Abschleppen von Fahrzeugen durch privatwirtschaftliche Unternehmen, gelten nur bei ruhendem Verkehr.
geschrieben von auto.de/sp-x veröffentlicht am 25.01.2011 aktualisiert am 25.01.2011
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