Verkehrsrecht – Fahrtenbuch auch bei Fahrzeugwechsel

Der Wechsel des Autos entbindet nicht von der Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuches. Das hat das Verwaltungsgericht Leipzig nun im Falle eines Fahrzeughalters entschieden, der die Auflage durch die Abmeldung seines Pkw und die Anmeldung eines neuen Fahrzeugs umgehen wollte.

Laut den Richtern gilt die Pflicht zum Fahrtenbuch auch für Ersatz- und Nachfolgefahrzeuge. Der Kläger hatte zuvor eingewendet, eine solche Regelung widerspreche dem Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung. Das Gericht sah das laut der Deutschen Anwaltshotline aber anders; es handele sich bei der Fahrtenbuchauflage um eine vorbeugende Maßnahme zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr. Das Führen eines Fahrtenbuches wurde in diesem Fall verhängt, weil der Fahrer des Fahrzeugs bei einem Verkehrsverstoß nicht ermittelt werden konnte.

Der Halter hatte damals angegeben, nicht selbst gefahren zu sein, sich aber auch nicht an den damaligen Fahrer erinnern zu können. (Az.: 1 K 231/10)

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