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Behindertenparkplätze liegen oft besonders verkehrsgünstig und sind häufig – auch dort, wo sonst Parkplatzmangel herrscht – großzügig ausgewiesen. Allerdings drohen unberechtigten Parkern empfindliche Bußgelder, wenn nicht gleich abgeschleppt wird. Noch schlechter beraten ist allerdings, wer mit der Farbkopie eines Behindertenausweises den Anschein erwecken will, Berechtigter zu sein.
Vor einer Verurteilung wegen Urkundenfälschung schützt in diesem Fall auch nicht die Argumentation, eine Fotokopie sei keine Urkunde. Zwar wird eine Fotokopie grundsätzlich nicht als Urkunde betrachtet – dies jedoch nur dann, wenn die Kopie nach außen als Reproduktion des Originals erscheint und der Hersteller diese auch so nutzen will, etwa beim Mitführen eines kopierten Fahrzeugscheins. Anders, wenn der Täter die Kopie als angeblich vom Aussteller herrührende Urschrift herstellt und den Anschein einer Originalurkunde erwecken will.
geschrieben von auto.de/sp-x veröffentlicht am 27.10.2011 aktualisiert am 27.10.2011
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