Verkehrsrecht: Mutter-Kind-Parkplätze – Kein Bußgeld bei Missachtung

Wer Müttern mit Kindern auf Mutter-Kind-Parkplätzen den Vortritt lässt, beweist gute Erziehung. Eine Rechtspflicht dazu besteht aber nicht.

Die Einrichtung von „Mutter-Kind-Parkplätzen“ ist in der StVO nicht vorgesehen – auch wenn offiziell wirkende Zusatzzeichen mit einem entsprechenden Symbol diesen Anschein zu erwecken suchen. Zwar können private Parkplatz- und Parkhausbetreiber eine bestimmte Nutzung vorsehen – ein Bußgeld droht indessen nicht.

Die Zusatzzeichen sind nicht im Verkehrszeichenkatalog des Bundes eingetragen, somit kein offizielles Verkehrszeichen und ihre Missachtung daher auch nicht bußgeldbewehrt.

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