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Wer Müttern mit Kindern auf Mutter-Kind-Parkplätzen den Vortritt lässt, beweist gute Erziehung. Eine Rechtspflicht dazu besteht aber nicht.
Die Einrichtung von „Mutter-Kind-Parkplätzen“ ist in der StVO nicht vorgesehen – auch wenn offiziell wirkende Zusatzzeichen mit einem entsprechenden Symbol diesen Anschein zu erwecken suchen. Zwar können private Parkplatz- und Parkhausbetreiber eine bestimmte Nutzung vorsehen – ein Bußgeld droht indessen nicht.
Die Zusatzzeichen sind nicht im Verkehrszeichenkatalog des Bundes eingetragen, somit kein offizielles Verkehrszeichen und ihre Missachtung daher auch nicht bußgeldbewehrt.
geschrieben von auto.de/sp-x veröffentlicht am 04.11.2011 aktualisiert am 04.11.2011
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