Verkehrsrecht – Schilder müssen sichtbar sein

Zugewachsene Tempolimit-Schilder sind wirkungslos. Selbst dann, wenn die Straßenführung einen Hinweis auf ein mögliches Tempolimit gibt. Das hat nun das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

In dem verhandelten Fall war ein Autofahrer mit Tempo 70 in einer 30er-Zone geblitzt worden. Er widersprach dem Bußgeldbescheid mit dem Hinweis, das Tempolimit-Schild sein durch Laub verdeckt gewesen. In erster Instanz wies das Amtsgericht die Klage zurück. Der Fahrer hätte aufgrund der verengten Straßenführung und der umgebenden Bebauung erkennen können, dass es sich um eine Tempo-30-Zone handelte.

Die Oberlandesrichter sahen das anders. Maßgeblich für die Verbindlichkeit von Verkehrsschildern sei ihre Sichtbarkeit und Erkennbarkeit, zitiert der Deutsche Anwaltverein aus dem Urteil. Der Autofahrer musste also lediglich das Bußgeld für die Überschreitung der innerorts erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h zahlen. Im anderen Fall hätte er mit Punkten in Flensburg rechnen müssen. (Az.: III-3 RBs 336/09)

 

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