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Speziell auf Parkplätzen müssen Autofahrer immer mit Unfällen rechnen und auch damit, im Zweifelsfall zumindest mit Schuld zu sein, wenn es kracht. Davon ging auch ein Autofahrer aus, der mit einem rückwärts ausparkenden Fahrzeug kollidierte.
Der Kontrahent wehrte sich dagegen mit der Begründung, er sei rückwärts gefahren. Der Vorwärtsfahrer hätte zurückstecken müssen. Dem stimmten die Richter des Landgerichts Saarbrücken zu, wie der Deutsche Anwaltsverein jetzt berichtet. Der beklagte Fahrer habe den Unfall durch einen Verstoß gegen das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme verursacht. Auf Parkplätzen sei immer mit ausparkenden und rückwärts fahrenden Fahrzeugen zu rechnen.
Autofahrer müssen deshalb so vorsichtig fahren, dass sie jederzeit anhalten können. Hinzu kam noch, dass das Fahrzeug des Rückwärtsfahrers vor dem Zusammenstoß stand, so dass der vorwärts fahrende Unfallgegner den Unfall verschuldet hatte. (AZ: 13 S 122/12)
geschrieben von auto.de/sp-x veröffentlicht am 05.02.2013 aktualisiert am 05.02.2013
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