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Wer mit dem Auto ins Ausland reist, sollte sich vor Reiseantritt über die dort geltenden Verkehrsregeln informieren. Denn in unseren Nachbarländern unterscheiden sich die Vorschriften oftmals deutlich von den unseren und auch Strafen können empfindlich höher ausfallen.
Zum Beispiel gilt für Führerschein-Neulinge in Frankreich bis zwei Jahre nach bestandener Prüfung eine gesonderte Geschwindigkeitsbegrenzung. Sie dürfen außerorts 80 km/h, auf Schnellstraßen 100 km/h und auf Autobahnen 110 km/h nicht überschreiten. Wer unangenehme Überraschungen bei einer Polizeikontrolle vermeiden möchte, sollte zudem einen Einweg-Alkoholtester mitführen. Das gilt übrigens für alle Autofahrer.
Richtig unangenehm kann es in der Schweiz werden. Denn dort sind die Bußgelder für Verstöße aller Art besonders hoch. Schon kleine Tempoüberschreitungen kommen in unserem Nachbarland teuer. Aufgrund von Fluchtgefahr wird bei ausländischen Verkehrssündern zudem das Bußgeld in der Regel an Ort und Stelle verlangt. Wer sich dem widersetzt, kann sogar in Ersatzhaft enden.
Dass in Österreich Autobahnen generell mautpflichtig sind, sollte mittlerweile bekannt sein. Die gültige Vignette muss aber auch an der richtigen Stelle an der Windschutzscheibe geklebt werden. Ist das nicht der Fall, sind mindestens 120 Euro fällig. Überprüft wird das von speziellen Kameras. Tempoüberschreitungen bis 30 km/h dürfen nicht allein von Kameras, sondern auch vom sogenannten „geschulten Amtsauge“ gemessen werden. Dabei können Polizeibeamte die gefahrene Geschwindigkeit ohne weitere Hilfsmittel abschätzen. Was schon mal zu Diskussionen führen kann, bei der der „Piefke“ letztlich aber auf verlorenem Posten steht.
Anders als in Deutschland werden Fahrzeuge, die unerlaubt auf Privatgrundstücken parken, in Österreich nicht abgeschleppt. Dafür droht unter Umständen eine Anklage wegen sogenannter „Besitzstörung“. Dabei sind Gerichtskosten von 700 Euro keine Seltenheit.
Auch in Italien sollte man sich natürlich tunlichst an die geltenden Regeln halten. Das gilt ganz besonders für Motorradfahrer. Wer zum Beispiel keinen Helm trägt, darf sich nicht wundern, wenn sein Zweirad für 60 Tage in Sicherheitsverwahrung genommen wird. Und wer mit über 1,5 Promille Alkohol im Blut erwischt wird, muss sogar mit einer Enteigung und Zwangsversteigerung seines Fahrzeugs rechnen, zumindest sofern Fahrer und Halter des Gefährts identisch sind.
Auch die Mautvorschriften sind nicht zu unterschätzen. Ist die Bezahlung an einer Mautstation nicht korrekt registriert (z.B. aufgrund eines technischen Defekts), öffnet sich zwar die Schranke und der Fahrer darf weiterfahren. Allerdings kann eine Nachzahlungsaufforderung noch Jahre später per Post ins Haus flattern. Deshalb gilt: Zahlungsbelege möglichst noch eine Zeit aufbewahren.
geschrieben von auto.de/sp-x veröffentlicht am 16.05.2013 aktualisiert am 16.05.2013
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