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Wenn Behörden durch die Aufstellung eines Verkehrsschildes beispielsweise ein Fahrverbot aufstellen, können Bürger dagegen innerhalb eines Jahres Einspruch erheben. Die Frist läuft aber nicht unbedingt ab dem Tag, an dem das Schild aufgestellt wurde, sondern ab dem Tag, an dem der betroffene Bürger zum ersten Mal mit der neuen Regel konfrontiert wurde. Das entschieden die Richter des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg.
Im vorliegenden Fall hatte ein Bürger gegen ein Verkehrsverbot für Radfahrer geklagt. Durch ein neues Schild wurden Biker zur Nutzung eines Radweges und zum Absteigen in einem Kreuzungsbereich gezwungen. Der Radweg sei zu schmal für Gegenverkehr und zudem verlaufe der neue Weg in einer Tempo-30-Zone, was gegen die Straßenverkehrsordnung verstoße, bemängelte der Radler.
Sein Widerspruch wurde zurückgewiesen, weil er mehr als ein Jahr nach Aufstellung des Schildes erfolgte und damit außerhalb der Einspruchsfrist erfolgt sei. Zu Unrecht, wie die Richter des Verwaltungsgerichts entschieden. Die Frist hat für den Radfahrer erst begonnen, als er sich zum ersten Mal mit dem Schild konfrontiert sah, meldet die Deutsche Anwaltshotline. Diese individuelle Befristung gilt ab dem ersten nachweislichen Sichtkontakt mit einem neuen Verkehrsschild (Az. 5 S 2285/09).
geschrieben von auto.de/sp-x veröffentlicht am 21.04.2011 aktualisiert am 21.04.2011
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