Verkehrssünden im Ausland – Vollstreckung nun auch in Deutschland

Deutschen Autofahrern drohen ab sofort Knöllchen aus dem EU-Ausland. Bußgelder ab 70 Euro können dann auch hierzulande vollstreckt werden. Allerdings muss nicht immer gezahlt werden.

Vollstreckt werden generell nur Geldsanktionen. Fahrverbote und Punkte gelten nur im Land der Verkehrsvergehens. Bevor deutsche Führerscheininhaber belangt werden können, prüft das Bundesamt für Justiz zunächst die Zulässigkeit der Vollstreckung. Abgelehnt wird der Antrag eines EU-Mitgliedsstaats unter anderem dann, wenn das Verfahren in einer für den Beschuldigten nicht verständlichen Sprache durchgeführt wird. Bei fehlender Belehrung des Verkehrssünders über seine Rechte wird ebenfalls nicht vollstreckt. Ein weiterer Grund zur Ablehnung ist laut ADAC, wenn ein deutscher Kfz-Halter zuvor im Ausland erfolglos mit der Begründung Einspruch eingelegt hat, er sei nicht selbst gefahren.

Auch wenn das Bundesamt das Hilfeersuchen der ausländischen Behörden akzeptiert, kann der Beschuldigte dagegen innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Ohne Einwände wird der Bescheid rechtskräftig und die Zahlung des Bußgelds wird fällig. Und auch wer in Deutschland ganz um die Strafe herumkommt, darf sich bei einer erneuten Auslandsreise nicht in Sicherheit wiegen. Denn das Bußgeld bleibt dort vollstreckbar.

Die neue Bußgeldregelung gilt ab sofort, doch selbst früher begangene Vergehen können noch belangt werden. Maßgeblich ist nicht der Tatzeitpunkt, sondern das Ausstellungsdatum des ausländischen Bußgeldbescheids. Ob es aber in der Praxis überhaupt zur Vollstreckung kommt, ist nach ADAC-Ansicht fraglich. Nicht zuletzt das aufwendige Verfahren stünde dem entgegen.

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