Verkehrsunfälle – Wann ist die Polizei zu rufen?

Auf den schneebedeckten und oft glatten Straßen passiert es schnell – ein Auffahrunfall. Der Schreck sitzt tief, aber bis auf kalt verformtes Blech, ein paar Kratzer oder gesprungenes Glas ist nicht viel passiert. Doch wie verhält man sich bei einem Bagatellunfall korrekt?

Viele Autofahrer warten lieber auf die Polizei, um bloß nichts  falsch zu machen. Das ist bei leichten Blechschäden zwar erlaubt, aber nicht immer nötig. Auf jeden Fall muss aber die Unfallstelle laut Paragraph 34 der Straßenverkehrsordnung (StVO) unverzüglich geräumt werden. Andernfalls staut sich der Verkehr an der Stelle und die Polizei darf dafür ein Verwarnungsgeld von 30 Euro aussprechen.

Fotos

Damit es hinterher bei der Schadensregulierung keine Probleme gibt, sollten von der Unfallstelle und den beteiligten Fahrzeugen Fotos aus verschiedenen Perspektiven gemacht werden. Notieren muss man auch den genauen Zeitpunkt, den Ort und die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge. Die Aufnahme der Personalien und Versicherungsdaten erleichtern später die Schadensregulierung.

Falls die Daten nicht bekannt sind, können sie beim Zentralruf der Versicherungen (0180-25026) erfragt werden. Das gilt aber nur für Bagatellschäden, bei schweren Unfällen sollte man natürlich auf die Polizei und eventuell auf Helfer warten und notfalls Erste Hilfe leisten.

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Tipps für richtiges Verhalten bei Panne oder kleinem Unfall

Kleinere Unfälle oder eine Panne, die zum Anhalten zwingen, kommen überraschend und treffen den Autofahrer und eventuelle Mitfahrer unvorbereitet. Richtiges Verhalten fällt da in der Aufregung manchmal schwer. Dennoch sollten einige Dinge beachtet werden, damit andere Verkehrsteilnehmer gewarnt und weitere Gefahr für sich selbst vermieden wird.

Oberstes Gebot

Oberstes Gebot bei einem kleineren Unfall oder einer Panne ist es, sofort die Warnblinkanlage einzuschalten. Danach sollte man so weit wie möglich rechts heranfahren und – falls vorhanden – auf dem Standstreifen anhalten. Anschließend ist das Auto möglichst rasch zu verlassen, rät der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK). Dabei gehört erhöhte Aufmerksamkeit dem rückwärtigen Verkehr. Auf Landstraßen ist zusätzlich auf die entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer zu achten.

Fahrzeuginsassen in Sicherheit bringen

Alle Fahrzeuginsassen sollten sich schnellstmöglich in Sicherheit bringen: Auf der Autobahn sofort über die Leitplanke steigen und erst einige Meter dahinter stehen bleiben. Auf keinen Fall sollte Gepäck aus dem Kofferraum geholt werden. Das ist viel zu gefährlich, warnt der ZDK. Ratsam ist ebenfalls, eine Warnweste anzulegen, auch wenn das in Deutschland bislang nur bei gewerblich genutzten Fahrzeugen und nicht für Privat-Pkw Pflicht ist.

Stockender Verkehr oder Stau

Bleibt das Auto im stockenden Verkehr oder Stau liegen, lässt sich die rettende Standspur mit Hilfe der Betätigung des Anlassers erreichen. Der Tipp von Experten: Legen Sie den kleinsten Gang ein und schalten Sie die Zündung an, so als ob man den Motor startet. Bewegt sich das Auto trotzdem nicht mehr, sollten nun alle Insassen das Auto und die Straße verlassen. Wenn der Wagen nicht von der Straße gebracht werden kann, kann auch der Kofferraumdeckel hochgeklappt werden, um die nächsten Fahrzeuge besser zu warnen.

Warndreieck

Bei einer Panne oder einem kleineren Unfall ist zunächst das Warndreieck aufzuklappen und dann mit der reflektierenden Seite vor sich hertragend in einem Abstand von mindestens 50 Metern (innerorts), 100 Metern (außerorts) bzw. mindestens 150 Metern (Autobahn) hinter dem liegen gebliebenen Auto aufstellen. Das [foto id=“335941″ size=“small“ position=“right“]Aufklappen des Warndreiecks sollte hin und wieder geübt werden, damit es im Ernstfall schneller geht. Beim Kauf sollte zudem auf ausreichende [ no Image matched ]Standfestigkeit geachtet werden. Immer öfter tauchen im Handel Warndreiecke auf, die zu leicht sind und der Druck- oder Sogwelle eines vorbeifahrenden Lkw nicht standhalten und umkippen, warnt der Dachverband des Kfz-Gewerbes.

Hilfe rufen

Steht das Warndreieck, kann per Handy Hilfe gerufen werden, wenn die Panne nicht selbst behoben wird. Den Schaden sollte man aber nur selbst beheben, wenn man sich und andere dabei nicht gefährdet. Wer kein Mobiltelefon Handy hat, der nimmt die Notrufsäule. Wichtig auf Autobahnen ist dabei, die Fahrtrichtung anzugeben. Die Autobahnkilometer stehen auf einem Aufkleber in der Notrufsäule.

Auf den geschädigten Besitzer warten

Wer auf einem Parkplatz oder auf der Straße mit dem Auto ein anderes Fahrzeug beschädigt, muss auf den geschädigten Besitzer warten. Dies gilt, auch wenn der Schaden noch so gering ist, denn Wegfahren ist Fahrerflucht und eine Straftat. Als angemessene Wartezeit gelten 15 bis 30 Minuten. Ansonsten drohen Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Gefängnis. Wenn möglich, sollte man den Geschädigten suchen. So kann man zum Beispiel im Supermarkt das Kennzeichen ausrufen lassen. Ist die Suche erfolglos und die angemessene Wartezeit verstrichen, ist ein Zettel mit Namen und Anschrift am beschädigten Auto zu hinterlassen. Doch der Zettel allein reicht nicht, denn er könnte wegfliegen. Deshalb sollte auf jeden Fall der Unfall der Polizei gemeldet werden.

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Wolfgang Fleu

Dezember 24, 2010 um 5:04 am Uhr

Wer den Artikel aufmerksam gelesen hat, sollte eigentlich keine Fragen mehr stellen müssen. Natülich ist "Bagatellschäden" ein dehnbarer Begriff. Hier ist nun mal etwas Fingerspitzengefühl vonnöten. Grundsätzlich kann man sagen, dass die Polizei immer dann gerufen werden muß, wenn Personenschäden entstanden sind. Das können auch Prellungen und Verstauchungen sein. Bedenkt bitte die Problematik der Schmerzunempfindlichkeit bei Schock! Sind Kinder am Unfall beteiligt, ist der Polizeieinsatz absolute Pflicht. Desweiteren sollte die Polizei gerufen werden, wenn auch nicht annähernd die Schuldfrage geklärt werden kann sowie bei Blechschäden oberhalb von 500 Euro. Zum Unfallschaden zählen selbstverständlich auch alle weiteren Sekundärschäden, wie angefahrene Schilder, Masten, Zäune, Bäume u.s.w. Wichtig ist nach einem Unfall auch das Markieren der Fahrzeugstellungen. Aber dann sofort die Fahrbahn räumen und die Markierungen eindeutig fotografieren und eventuell ausmessen. Auch Zeugenadressen sichern kann nur von Vorteil sein. Mit einem schriftlichen Schuldanerkenntnis sollte man allerdings vorsichtig sein. Stellt sich eine Mitschuld des Unfallgegners heraus, kann einem die eigene Versicherung grosse Schwierigkeiten machen. Übrigens zählt der Schaden des Verursachers mit bei der Gesamtsumme, soweit die Schuldfrage nicht eindeutig geklärt ist. Und dann noch etwas. Die Polizei darf an Ort und Stelle keine Schuldzuweisungen erteilen. Das ist immer Sache eines ordentlichen Gerichtes. Die Polizei ist dazu da, den Unfallhergang möglichst genau zu protokollieren. Dabei sollte man durchaus die Beamten auch auf kritische Dinge aufmerksam machen, wie z.B. Verdacht auf Trunkenheit, auffällige Fahrweise, grobe Verletzungen der StVO u.s.w. Zum Schluß noch eine Bemerkung zum Artikel von Autofan 19.12.2010, 15:56. Wenn der geschilderte Vorgang sich genauso abgespielt hat, wie Sie geschildert haben, wird jeder Anwalt eine solche Strafanzeige mit Leichtigkeit platzen lassen. Auch mit Ihrem

Gast auto.de

Dezember 23, 2010 um 3:55 pm Uhr

Na wann muß ich denn nun die Polizei Rufen? Ihr Artikel gibt darauf keine Antwort.
Thema verfehlt Setzen sechs.
Gruß Urland

Gast auto.de

Dezember 20, 2010 um 10:05 pm Uhr

Nicht vergessen: den deutschen Paragraphen-Wald! Dann gib es noch die eifrigen Polizisten und die faulen… Neulich sah ich ein TOTAL verschneites Auto an einer Poilzeistreife vorbeifahren ohne dass es angehalten wurde!
Der Grund: die Polizeibeamten hatten nur die Aufagbe die Gegenverkehrsspur zu sparren. Ich glaube die waren überlastet…

Markus Müller

Dezember 20, 2010 um 5:17 pm Uhr

Die Atnwort von Auto-Fan 19.12.2010, 15:56 Uhr zeigt denke ich das ganze Dilemma: Ein Gericht entscheidet SO das andere so. Ich werd das aber mal recherchieren und nach genaueren Vorgaben forschen. Näheres dann in Kürze!

Gast auto.de

Dezember 19, 2010 um 10:20 pm Uhr

Ich bin auch hier weil ich was erfahren wollte.
Wann braucht man denn nun die Polizei?

Antwort: zack Zack, sonst komm ich nie wieder auf diese Seite!

Gast auto.de

Dezember 19, 2010 um 3:56 pm Uhr

Im ersten Artikel wird geschrieben man soll die Unfallstelle laut Paragraph 34 unverzüglich räumen, das tat ich,stellte meinen Wagen in die nächstmögliche Parklücke (etwa 20 Meter) und bekam eine Strafanzeige wegen Fahrérflucht !!
Mein Fahrzeug hatte einen Reifenschaden (Plattfuss) und der Spoiler war etwas beschädigt, der andere ein Lieferwagen mit heruntergelassener Ladefläche die der Fahrer im dem Moment hochfuhr als ich losfahren wollte hat einen Schaden an der Laderampe. ( stand im absoluten Halteverbot und in der falschen Fahrrichtung)

Gast auto.de

Dezember 19, 2010 um 2:50 pm Uhr

Sehr richtig.
Ich kann den Kommentar in allen Punkten nur bestätigen.
S. Neumann

Gast auto.de

Dezember 19, 2010 um 12:58 pm Uhr

Die Frage wann die Polizei hinzuzuziehen ist ist nicht beantwortet:
Dafür gibt es eineindeutige Vorschriften. Jeder Dienstwagenfahrer müßte es wissen und jeder Fahrzeugführer der den Artikel gelesen hat weil er eine Antwort erwartet hat ist genauso schlau wie allzuvor.
Nennt doch bitte mal die Bedingungen konkret; Unfälle mit Personenschäden (zählt die Schürfwunde am Knie schon dazu?!), Schäden mit einen Gesamtschaden von Wieviel Euro? Zählt dabei der Schaden beim Geschädigten allein oder auch noch der des Verursachers, zählt bei der Schadensumme auch das umgefahrene Verkehrsschild, der angekratzte Baum, die zu beseitigende ausgelaufene Flüssigkeit?
Darauf bitte eine konkrete Antwort. Es gibt Pflichten dafür, die sind definiert und hätten hier erscheinen können, alles was ich ohne Pflicht tun will (z.B. Polizei rufen bei Bagatellunfall) ist meine Entscheidung. Es könnte sich ja herausstellen das der "unschuldige" Gegner unter Alkoholeinwirkung steht. Dann sieht das alles ganz anders aus.
Mir hat an dem Artikel gefallen das jemand ein Warndreieck mit der reflektierenden Seite vor sich hertragend zum Aufstellort bringen soll. Nicht verschämt auf dem Rücken oder zusammengesetzt in der Hand haltend, nein, vor dem Körper haltend (oder bewegend) zur eigenen Sicherheit.
Gute Fahrt allen Fahrern und Reisenden.

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