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Eine bußgeldbewehrte unberechtigte Handy-Nutzung während des Fahrens liegt auch dann vor, wenn nicht telefoniert wird.
Selbst wenn während der Autofahrt vom Handy nur eine Telefonnummer ausgelesen und deshalb das Gerät in die Hand genommen wird, liegt bereits eine bußgeldbewehrte unberechtigte Nutzung vor. (OLG Hamm, Az: 2 Ss Owi402/06, DAR 2007, 402).
Um eine rechtlich unzulässige Nutzung eines Mobiltelefons handele sich auch dann, wenn der Fahrer während der Fahrt das Handy aufnimmt, die Telefonkarte justiert, um das Gerät in Funktion zu bringen. (OLG Hamm, Az: 2 Ss Owi 25/07, DAR 2007,401) Eine verbotene Benutzung des Handys liegt selbst dann vor, wenn der Autofahrer es lediglich an das Ohr hält, um über den Signalton zu prüfen, ob es ausgeschaltet ist. (OLG Hamm, Az: 2 Ss Owi 805/06, DAR 2007,402)
mid/win
geschrieben von veröffentlicht am 27.09.2007 aktualisiert am 27.09.2007
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