Vermieter haften trotz Räumpflicht nicht immer

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Das Befahren eines verschneiten oder vereisten Grundstücks mit dem Pkw ist den Verhältnissen anzupassen. Trotz der bestehenden Räumpflicht für den Vermieter muss er nicht bei jedem Winterunfall Schadensersatz leisten, wenn der Autofahrer eine offensichtliche Glättesituation nicht erkennt. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg (Az. 232 C 71/10) hervor.

Im verhandelten Fall war ein Autofahrer rückwärts aus seiner gemieteten Garage ausgefahren, auf einer Eisplatte ins Rutschen gekommen und auf eine Mauer geprallt. Die entstandenen Reparaturkosten und Wertminderung in Höhe von 2 500 Euro forderte der Geschädigte wegen Vernachlässigung der Räumpflichten vom Vermieter der Garage. Dem aber widersprach laut LBS das zuständige Gericht, das ihm keinen Schadensersatz zu sprach. Der Fahrer habe schon beim Betreten der Garage klar erkennen können, „dass keine Maßnahme gegen Winterglätte vorgenommen worden war und sich das Grundstück in einem Zustand befand, der einem normalen Befahren entgegenstand“. Befährt ein Autofahrer die vereiste Fläche dennoch, müsse er „sich mit dem Fahrzeug entsprechend vortasten und extrem langsam und ohne Ruckeln“ fahren. Auf diese Weise könne ein Wegrutschen des Autos verhindert werden.

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