Verschenken eines Autowracks kann strafbar sein

Wer als Halter sein Fahrzeug an einen Dritten verschenkt, damit dieser den Wagen ausschlachten kann, muss dafür sorgen, dass der Abnehmer das Fahrzeug auch ordnungsgemäß demontiert oder entsorgt. Ansonsten macht er sich grundsätzlich wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung strafbar. Dies stellte jetzt das Oberlandesgericht Celle klar.

Im konkreten Fall wurde einer Frau vorgeworfen, sie habe ein nicht mehr fahrbereites Fahrzeug in einem Anzeigenblatt zum Ausschlachten angeboten und später an einen unbekannt gebliebenen Abnehmer verschenkt. Das Fahrzeug wurde wenige Tage später in Hannover aufgefunden, wo es ohne Kennzeichen im öffentlichen Straßenraum abgestellt war.

Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft sei das Verhalten der Angeklagten als fahrlässige umweltgefährdende Abfallbeseitigung nach dem Strafgesetzbuch strafbar. Das Fahrzeug habe noch umweltgefährdende Betriebsflüssigkeiten enthalten und die Angeklagte habe sich nicht um eine ordnungsgemäße Entsorgung durch den Abnehmer gekümmert.

In der Revisionsinstanz stellte das Oberlandesgericht Celle jetzt klar, dass jeder Fahrzeughalter verpflichtet ist, sein Altfahrzeug nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen. Ein Verstoß dagegen ist laut ARAG als umweltgefährdende Abfallbeseitigung strafbar (OLG Celle, 32 Ss 113/09).

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Gast auto.de

November 16, 2009 um 10:20 am Uhr

Deutsche Bürokraten halt. Ich glaube, die werden eines Tages mal einführen, daß Menschen auch nur noch bei bestimmten Betrieben entsorgt werden dürfen. Ich habe bei unserem Bestatter mal eine neue "Richtlinie der Europäischen Union zum Umgang mit menschlichen Kadavern und Operationsabfällen" gesehen. Da wußte ich schon alles.
Mich wundert ja schon, daß wir die ausgeatmete Atemluft nicht noch zum Wertstoffhof tragen müssen!

Gast auto.de

November 16, 2009 um 10:09 am Uhr

Wieder mal ein Beispiel für die Realitätsferne unserer Abgeordneten. Allerdings sollte der letzte Eigentümer – ob Käufer oder Beschenkter – in jedem Fall bekannt und somit – falls erforderlich – auch greifbar sein. Also Ausweis oder Führerschein vorlegen lassen und Kennzeichen des Transportfahrzeugs notieren.

Gast auto.de

November 15, 2009 um 10:29 pm Uhr

dann verkauf ich das ding eben zum symbolischen preis von 5 euro! der kaufvertrag sollte nicht angefochten werden können . . .

Gast auto.de

November 15, 2009 um 7:34 pm Uhr

Es ist völlig verrückt! Nach den jetzigen Bestimmungen benötigt jemand, der sein Auto verkauft, nur eine Übernahmequittung vom neuen Käufer. Damit ist für ihn die Sache erledigt. Um die Ummeldung des Fahrzeugs muss sich der neue Halter kümmern (steht auf der Rückseite eines jeden Kraftfahrzeugscheins). Wieso ändert sich denn nun die Gesetzeslage, wenn der Wagen statt verkauft einfach nur verschenkt wird?

Gast auto.de

November 15, 2009 um 2:44 pm Uhr

Wiso, jeder, der sein Auto weitergibt, kann sich ja die Papiere zeigen lassen. Die Daten werden dann notiert und man kann sie auch der Zulassungsstelle weiterleiten. Es stehen genug Schrottautos am Straßenrand, wer bezahlt denn deren Beseitigung? Der letzte Halter redet sich dann raus, ist nicht mehr meiner, hab ich verschenkt. Für die Kosten kommt dann der Steuerzahler auf. Das muss auch nicht sein.

Gast auto.de

November 15, 2009 um 11:19 am Uhr

Na ,toll! Und was machen wir Freiw. Feuerwehren jetzt, wo sollen wir jetzt unsere Übungen und Ausbildungen mit dem Rettungsspreitzer machen? Bisher bekamen wir auch immer Altfahrzeuge von den Leuten geschenkt, nach der Übung haben wir es dann zum Entsorger gebracht. Darum müssen wir uns selbst kümmern, den Staat interessiert das nicht die Bohne!

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