Versicherung: Minderwert bei Unfallschaden einrechnen

Auch wenn ein Unfallschaden ordnungsgemäß und fachmännisch repariert worden ist, kann der Verdacht eines Unfallmangels den Wert des Fahrzeugs mindern.

Laut dem Bonner Rechtsanwalt und Verkehrsrechtsexperten Hans-Peter Weber wird dieser sogenannte „merkantile Minderwert“ bei der Regulierung des Unfallschadens durch die Versicherung berücksichtigt.

Dieser Minderwert, ergibt aus der Differenz zwischen dem möglichen Verkaufspreis vor dem Unfall und dem nach der Reparatur des Unfallschadens. Dieser wird laut der Internetplattform „kfz-betrieb online“ unter Berücksichtigung wertbeeinflussender Faktoren wie Fahrleistung, Alter und Zustand des Fahrzeugs, Art des Schadens, Vorschäden und Zahl der Vorbesitzer geschätzt, was jeweils das Gericht festlegen kann.

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