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Kommt es aufgrund von Spurrillen auf der Fahrbahn zu einem Zusammenprall von Wohnanhänger und Zugfahrzeug, stellt dies keinen Betriebsschaden dar. Die Vollkasko-Versicherung muss den Schaden daher begleichen, wenn die Police Schäden durch externe Ursachen umfasst. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) hervor (Az. IV ZR 21/11).
Im verhandelten Fall beschädigte ein Wohnwagen das Zugfahrzeug laut der Zeitschrift Auto Test infolge von Spurrillen. Die Police des Klägers beinhaltet eine Klausel, die besagt, dass Schäden „durch ein unvorhergesehenes, unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis“ versichert sind. Nicht versichert sind dagegen Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen, was einen Betriebsschaden darstellt. Die Frage lautete also, ob die Spurrillen als Einwirkung von außen anzusehen sind.
Die Karlsruher Richter entschieden zugunsten des Klägers. Der Schaden sei weder vom Zugfahrzeug noch vom Anhänger ausgegangen. Die Ursache waren also äußere Einflüsse. Dazu zählen unter anderem auch die Fahrbahnbeschaffenheit und die Witterungsverhältnisse. Der BGH stärkt mit diesem Urteil nach Ansicht von Thomas Laskowsky, Vertrauensanwalt beim Automobilclub von Deutschland (AvD), die Rechte der Versicherungsnehmer.
geschrieben von auto.de/(ts/mid) veröffentlicht am 13.09.2013 aktualisiert am 13.09.2013
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