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Die meisten Unfälle gehen gottseidank glimpflich aus. Der Ärger beginnt häufig erst hinterher. Dann nämlich, wenn der Geschädigte mit der gegnerischen Versicherung abrechnen muss. Da der durchschnittliche Autofahrer nur alle zwölf Jahre mal einen Unfall hat, fehlt den meisten bei der Abwicklung schlicht die Erfahrung. Damit zum Schaden am Fahrzeug nicht noch zusätzlicher Ärger über die Regulierung kommt, gilt es den Sachverhalt genau festzuhalten. Fotos der Unfallstelle aus verschiedenen Perspektiven sind hilfreich, um der Versicherung später den Hergang exakt dokumentieren zu können.
Ein Anspruch auf fachgerechte Reparatur in einer Werkstatt nach eigener Wahl besteht auf jeden Fall. Die gegnerische Versicherung kann zwar eine Partnerwerkstatt vorschlagen, die muss vom Geschädigten aber nicht akzeptiert werden. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden dürfen die Instandsetzungsarbeiten bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Neuwagens liegen.
Ist das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit und muss von der Unfallstelle zur Werkstatt abgeschleppt werden, ist auch dies von der Versicherung zu übernehmen. Die Assekuranz zahlt zudem den Gutachter, wenn er Schäden oberhalb der Bagatellgrenze von 1.000 Euro bewertet. Auswählen darf den aber der Geschädigte.
Während der Zeit der Reparatur bezahlt die Versicherung einen Mietwagen in der Klasse des Unfallautos. Theoretisch, praktisch gibt es nicht selten Ärger. Es ist daher ratsam, sicherheitshalber eine Klasse drunter zu bleiben, beispielsweise statt eines Ford Focus einen Fiesta zu wählen. Falls auf einen Ersatzwagen verzichtet wird, kann ein Nutzungsausfall geltend gemacht werden. Das empfiehlt sich vor allem dann, wenn die Rechtslage noch nicht geklärt ist und eine Schuldteilung droht. Den Anwalt bezahlt dabei die Versicherung des Schuldigen.
Eine Wertminderung wird dagegen meist nur für Fahrzeuge im Alter von bis zu fünf Jahren gewährt, sie ist aber auch vom Zustand des Autos abhängig. Für Gegenstände, die beim Unfall im Fahrzeug lagen und beschädigt wurden, kann ebenfalls Schadenersatz gefordert werden. Außerdem können bei der gegnerischen Versicherung pauschal 30 Euro angesetzt werden, und zwar für Telefon, Porto und Ähnliches – ganz ohne Einzelnachweis.
geschrieben von auto.de/sp-x veröffentlicht am 15.03.2011 aktualisiert am 15.03.2011
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