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Zu zweit ist alles schöner, auch das Autofahren. Eine Fahrgemeinschaft spart zudem Geld, entlastet den Verkehr und die Umwelt und unterhält die Insassen während einer langen Fahrt. Doch wer haftet im Falle eines Unfalls für die Beifahrer?
Generell ist die Mitnahme von anderen Personen im Auto unproblematisch, so die Deutschen Versicherer (GDV). Alle Insassen eines Pkw sind durch die Kfz-Haftpflichtversicherung geschützt. Dabei bezahlt die Versicherung des Unfallverursachers für die Mitfahrer im eigenen Pkw und alle Insassen in den geschädigten Fahrzeugen. Auch wenn der Fahrer am Unfall nicht schuld ist, wie zum Beispiel beim Platzen eines Reifens, haftet seine Kfz-Haftpflicht für Beifahrer, verletzte Fußgänger, Radfahrer und Kinder. Sachschäden der Insassen werden jedoch nur für Dinge erstattet, die am Körper getragen werden, nicht aber für das Gepäck.
Da eine private Unfallversicherung auch bei einem Crash mit dem Auto greift, bietet sie einen zusätzlichen Schutz für die Insassen, unabhängig von der Ursache oder der Schuldfrage. Eine mögliche Ergänzung zur Absicherung der Beifahrer ist die Insassenunfallversicherung. Sie haftet im Gegensatz zur Kfz-Haftpflichtversicherung auch für den Unfall verursachenden Fahrer. Darüber hinaus zahlt sie bei einem Crash im Ausland, da die zuständigen Versicherungen oft nur geringe Beträge erstatten.
Um den Fahrer oder den Fahrzeughalter vor zusätzlichen Schadensersatzansprüchen der Insassen zu schützen, kann er seine Mitfahrer eine Haftungsfreistellung unterschreiben lassen. Damit verzichten diese insbesondere auf den Ersatz von Schäden, die von der Versicherung nicht gedeckt sind. Die Erklärung beeinflusst jedoch nicht den Anspruch auf Entschädigung bei Verletzungen. Ist höhere Gewalt wie ein Blitzschlag der Grund für den Unfall, besteht prinzipiell kein Schadensanspruch. Allein die private Unfallversicherung und manche Insassenunfallversicherungen kommen für derartige Schäden auf.
Auf dem Weg zur Arbeit haftet zusätzlich zur Kfz-Haftpflichtversicherung die gesetzliche Unfallversicherung. Sie übernimmt Heilbehandlung, Berufshilfe, Sterbegeld und Renten bei Dauerschäden, jedoch kein Schmerzensgeld. Voraussetzung für die Leistungen ist der direkte Weg zur Arbeit. Bei Umwegen erlischt der Versicherungsschutz.
mid/sas
geschrieben von veröffentlicht am 01.06.2007 aktualisiert am 01.06.2007
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