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Wen schon als Privatperson die Parkplatzsuche zur Verzweiflung bringt, der sollte sich gar nicht erst vorstellen, wie es sich in der Haut eines Paketzustellers anfühlen muss. Denn nur in den allerseltensten Fällen organisiert die Firma im Vorfeld Ausnahmegenehmigungen zum Be- und Entladen in Halteverbots- und Fußgängerzonen. Daher heißt es nahezu immer: Ich bin gleich wieder da. Paketzusteller gehören zum erlauchten Kreis der chronischen Falschparker.
Nur gut, wenn der Chef die Knolle am Ende des Tages zahlt. ARAG-Experten weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, „dass diese Verwarnungsgelder vom Finanzamt nicht zum Arbeitslohn der angestellten Fahrer gezählt werden dürfen und damit auch nicht der Lohnsteuer unterliegen. Verwarnungsgelder haben keinen Entlohnungs-Charakter. Dafür bräuchte es zunächst einmal einen Zufluss von Arbeitslohn bei den Angestellten; der ist in diesem Fall aber nicht gegeben (Finanzgericht Düsseldorf, Az.: 1 K 2470/14 L).“
geschrieben von MID veröffentlicht am 28.11.2017 aktualisiert am 28.11.2017
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