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Darf die Polizei nun Autofahrern einen zu geringen Abstand zum Vordermann per Videobeweis zum Vorwurf machen oder nicht? – Das Bundesverfassungsgericht meldete im August Bedenken gegen die Vorgehensweise in Mecklenburg-Vorpommern an, ohne sich konkret zu äußern, das Oberlandesgericht Bamberg entschied vor wenigen Wochen, dass zumindest die bayerische Messmethode gesetzmäßig sei, und die Richter am Oberlandesgericht Oldenburg erklärten fast gleichzeitig im Gegensatz dazu eindeutig: Die Verkehrsüberwachung mittels Videobeweis ist verfassungswidrig.
Da kenne sich aus, wer will. Nur nutzt das nichts, da gegen beide OLG-Urteile keine Rechtsmittel eingelegt werden können und der Autofahrer, der allerdings in der Praxis den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstand gar nicht einhalten kann, ist zutiefst verunsichert. So ist nicht nur der Bundesgerichtshof aufgerufen, schnellstmöglich eine bundesweite Entscheidung über die Messmethode mittels Videokameras zu fällen, sondern auch der Gesetzgeber, die irrationalen Abstandsvorschriften zu ändern.
Im Fall, mit dem sich die Oldenburger OLG-Richter beschäftigen mussten, war einem Autofahrer mit am Seitenstreifen aufgestellten Video-Kameras nachgewiesen worden, dass er einen zu geringen Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten hatte. Das stimme zwar, so die OLG-Richter, doch da das Beweismittel illegal erlangt und damit nicht verwertbar sei, könne auch kein Bußgeld ausgesprochen werden. Eine Überwachung per Video stelle nämlich einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes dar. (OLG Oldenburg, Az. Ss Bs 186/09) (automobilreport.com/ar)
geschrieben von auto.de/ veröffentlicht am 10.12.2009 aktualisiert am 10.12.2009
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