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Allmonatlich meldet das Kraftfahrt-Bundesamt die offizielle Zahl der Fahrzeug-Neuzulassungen in Deutschland, einschließlich Lastwagen, Motorrädern und Kfz-Anhängern. Als zuständige Statistikstelle nennt das KBA für jeden Monat beispielsweise auch den Zulassungsanteil von Dieselfahrzeugen, Hybrid-Modellen oder Elektroautos.
Außer der Unterscheidung nach der Antriebsart wird auch noch eine statitistische Sondierung nach Segmenten vorgenommen. Ein Dutzend Fahrzeugklassen vom Mini über den Sportwagen bis hin zum Utility und Wohnmobilbasisfahrzeug werden geführt. Die Zuordnung einzelner Modelle zu einem bestimmten Segment kann dennoch manchmal ein wenig verwundern.
Die Zuordnung der einzelnen Modellreihen zu einer Fahrzeuggattung gibt das Typgenehmigungsverfahren vor, genauer gesagt die Richtlinie 2007/46/EG der EU. Sie befasst sich auf 160 Seiten mit allerlei Fahrzeugen vom Anhänger bis zur selbstfahrenden Arbeitsmaschine. Außerdem werden Fragen wie die „Zulassung, Verkauf und Inbetriebnahme von Fahrzeugen einer auslaufenden Serie“ mit nicht mehr gültiger Typengenehmigung geregelt. In der Verordnung wir aber eben auch festgelegt, in welches Segment ein Auto gehört. Und dafür gibt es jede Menge Kriterien.
Die Eingruppierung der Modellreihen erfolgt anhand optischer, technischer und marktorientierter Merkmale. „Alle sind sich wohl einig, dass ein Sportwagen zwei Türen hat und nicht vier“, nennt KBA-Pressesprecher Stephan Immen ein simples Beispiel. So wie über die Merkmale eines Sportwagens halbwegs Einigkeit herrschen dürfte, es zweifelt wohl auch kaum jemand an der Einordnung eines Smart Fortwo in die Kategorie Mini, der Zuweisung des Opel Corsa in die Kleinwagenklasse und der Verortung des Audi A3 in der Kompaktklasse.
Hier bilden vor allem die Fahrzeugabmessungen die Messlatte, insbesondere die Länge des Modells. Auch bei Mini-Vans und Großraum-Vans leuchtet die Unterscheidung halbwegs ein.
Doch so einfach ist es nicht immer, wie ja schon die erwähnte „Marktorientierung“ vermuten lässt. Ein Fall, der den Laien verwundert, sind etwa Volkswagen Tiguan und Ford Kuga. Sie werden im Typgenehmigungsverfahren nämlich nicht in einen Topf geschmissen. So ist der Wolfsburger laut offizieller KBA-Statistik kein SUV wie der Kölner, sondern ein Geländewagen. Die Tücke liegt im (technischen) Detail.
Für das Fahrzeuggenehmigungsverfahren werden in 14 Unterkapiteln allerlei Daten abgefragt. Da sind einfache Punkte wie Hersteller- und Modellnamen, die Anzahl der Achsen und die Fahrzeugabmessungen. Böschungs- und Überhangswinkel werden ebenso erfasst wie Links- oder Rechtslenker
Aber auch der Werkstoff der Längsträger, das Anfahrvermögen an Steigungen, die Zündfolge und der Einspritzzeitpunkt für den Kraftstoff werden erfragt. Und bei der Beschreibung (oder Zeichnung) der Lage der Auspuffanlage, dem Fabrikanten der Kaltstarteinrichung und dem Trägheitsmoment des Motor-Schwungrads oder der Lage des Getriebes zum Motor ist noch lange nicht Schluss.
So liegt der kleine, aber feine Unterschied zwischen einem SUV und einem echten Geländewagen in unterschiedlichen Werten für Rampenwinkel, Bodenfreiheit und andere Daten – und eben zum Teil auch an der Markteinordnung der Hersteller selbst.
Pkw werden als Fahrzeuge der Kategorie M geführt (wird ein G hinzugefügt ist es ein Geländewagen). Sie unterteilen sich unter anderem in Limousine, Coupé, „Cabrio-Limousine“, Mehrzweckfahrzeug oder Pkw-Pick-up. Maßgaben sind der Zweck der Personenbeförderung und mindestens vier Räder. Zudem darf ein Pkw außer dem Fahrersitz nicht mehr als acht Sitzplätze haben. Unter dem Typ M finden sich auch „Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung“, wie Wohnmobile, die das KBA ebenfalls als eigenes Segment erfasst.“
Aber auch Leichenwagen, ein „beschussgeschütztes“ oder rollstuhlgerechtes Fahrzeug kennt die Statistik aufgrund des Typgenehmigungsverfahrens. So findet sich in der monatlichen Segment-Statistik der Flensburger Behörde auch neben den klassischen Einteilungen die Kategorie „Sonstige“. In sie fallen pro Monat durchschnittlich um die 1000 Neuzulassungen mit einem Gesamtanteil von nicht einmal einem halben Prozent. Dazu gehören beispielsweise auch Einsatzfahrzeuge der Polizei und Feuerwehr, Funk- und Fernmeldefahrzeuge, aber ebenso Modelle unbekannter Fahrzeugklasse bzw. Aufbauart.
Die aktuelle Typgenehmigungsrichtlinie ist übrigens nur noch bis Ende August gültig. Sie wird an einigen Stellen modifiziert. Auslöser ist nicht zuletzt die Abgasaffäre.
geschrieben von AMP.net/jri veröffentlicht am 02.04.2020 aktualisiert am 02.04.2020
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