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Ratgeber Recht
Die Verlockung ist groß, doch Autofahrer sollten ihr tunlichst widerstehen: Busspuren bilden vielfach eine Möglichkeit, um Staus in der Stadt zumindest teilweise zu entrinnen. „Schadet ja niemandem“, denken sich viele, und nehmen die Abkürzung zur nächsten Kreuzung.
Doch Vorsicht: Das Befahren der reservierten Spuren ist verboten und kann im Falle eines Unfalls richtig ins Geld gehen. Denn in diesem Fall haftet der Übeltäter bei einem Zusammenstoß mit einem Linksabbieger aus dem Gegenverkehr mit – selbst wenn er „nur“ schnell in eine Parklücke steuern möchte.
So hat laut dem Deutschen Anwaltverein (DAV) das Kammergericht Berlin entschieden (AZ: 29 U 1/15). Im verhandelten Fall war ein Autofahrer auf der Busspur mit einem Pkw kollidiert, der aus dem Gegenverkehr kommend links in ein Grundstück fahren wollte. Das Gericht entschied, dass der Fahrer des Autos auf der Busspur zu einem Drittel mithaften muss. Zwar hafte der Fahrer des anderen Fahrzeugs, da er gegen seine Sorgfaltspflicht verstoßen habe, als er abgebogen sei. Es müsse aber berücksichtigt werden, dass der Vorbeischlängler nicht auf der Busspur hätte fahren dürfen, auch nicht kurz um eine Parklücke zu erreichen. Damit habe er die Gefahr einer Kollision erst geschaffen und muss deshalb ein Drittel des Schadens tragen. Er hätte sich in das Stauende einreihen müssen.
Fazit: Ungeduld tut selten gut, auch und vor allem im Straßenverkehr.
geschrieben von MID veröffentlicht am 06.05.2016 aktualisiert am 06.05.2016
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