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Im Winter sind Verkehrsschilder häufig komplett eingeschneit. Tempobegrenzungen etwa sind dann nur schwer oder gar nicht erkennbar. In diesem Fall dürfen Autofahrer wegen des sogenannten Sichtbarkeitsgrundsatzes nicht belangt werden. Denn demnach müssen Verkehrsteilnehmer ein Schild schon mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen können. Ist das nicht der Fall, ist es unverbindlich und wer es missachtet, handelt nicht ordnungswidrig (OLG Hamm, Az. III-3 RBs 336/09). Doch diese Regelung gilt nicht für jeden und nicht für alle Schilder, warnen ARAG Experten.
Bei Verkehrsschildern, die nicht schon an ihrer Form erkennbar sind wie etwa Tempobegrenzungen, kommen Ortsunkundige meist ungeschoren davon. Anders verhält es sich bei Anwohnern. Die müssen das Tempolimit trotzdem einhalten, weil davon auszugehen ist, dass sie die vorhandene Beschilderung kennen oder zumindest kennen müssten. Bei allen Führerscheininhabern wird dagegen vorausgesetzt, dass sie die Begrenzung auf 50 km/h in geschlossenen Ortschaften kennen. So kann zwar das zu schnelle Fahren in Tempo 30-Zonen bis 50 km/h folgenlos bleiben. Bei höheren Geschwindigkeiten ist aber in jedem Fall ein Bußgeld fällig.
Keine Ausrede haben Autofahrer beim Missachten von Schildern, die trotz Schnee anhand ihrer charakteristischen Form erkennbar sind. Die gelten immer; so etwa das achteckige „Stopp“-Zeichen oder das auf der Spitze stehende Dreieck des „Vorfahrt beachten“-Zeichen. Ebenso können Halte- oder Parkverbotsschilder selbst dann wirksam sein, wenn sie wegen Schnees nicht erkennbar sind. Denn laut Straßenverkehrsordnung müssen sich Autofahrer bei Parkbeschilderung gezielt nach vorhandenen Verbotsschildern umsehen. Ist der Wagen geparkt, können die Fahrer das gefahrlos tun. Im Zweifelsfall also besser das fragliche Schild vom Schnee befreien und nachschauen.
geschrieben von auto.de/(ts/mid) veröffentlicht am 24.01.2014 aktualisiert am 24.01.2014
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