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Für sogenannte „Montagsautos” gilt, dass der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur ordnungsgemäßen Nacherfüllung geben muss. Ansonsten ist er zum Rücktritt vom Kaufvertrag nicht berechtigt. Außerdem verweist das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) auf die schwierige Definition des Begriffs „Montagsauto”.
Der Käufer eines neuen Mercedes-Benz wollte 22 Monate nach Gefahrenübergang vom Kaufvertrag zurücktreten, da an mehreren Fahrzeugteilen immer wieder verschiedene Mängel auftraten. Gegenüber dem Händler argumentierte der Käufer seinen sofortigen Rücktritt damit, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein „Montagsauto” handelt und er die Möglichkeit zur Nachbesserung nicht einräumen möchte.
Das Rücktrittsrecht des Käufers setzt laut BGB das Vorhandensein eines Sachmangels bei Gefahrübergang voraus. Weiter muss dem Verkäufer Gelegenheit und Zeit gegeben werden, mangelfrei zu erfüllen. Deshalb muss dem Verkäufer vom Käufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt werden. Erst wenn dies nicht erfüllt wird, ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich.[foto id=“367302″ size=“small“ position=“right“]
Das OLG lehnte das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Kaufvertrag ab und entschied, dass eine erforderliche Frist zur ordnungsgemäßen Nacherfüllung „unentbehrlich” sei. Zum anderen erfülle der Mercedes nicht die Voraussetzungen eines sogenannten „Monatagsautos”. Zu berücksichtigen sei in diesem Fall die fehlerhäufigkeit als auch der Zeitraum, in dem die Fehler auftreten. Nach der Beweisaufnahme lagen am Fahrzeug lediglich sechs Mängel vor, die im Übrigen erst rund drei bis vier Monate nach Übergabe des Fahrzeugs auftraten. Dies lässt keinen Schluss darauf zu, dass bei dem Fahrzeug eine ungenügende Verarbeitungsqualität vorliege.
Mit dem Begriff „Montagsauto” sollen Fälle erfasst und einer sachgerechten Lösung zugeführt werden, in denen einem Käufer eine Nachbesserung von vornherein unzumutbar ist, weil das Auto als solches eine „Zumutung” für ihn darstellt. Allerdings kann diese Erkenntnis immer erst im Nachhinein, d.h. nach Eintritt eines bestimmten Geschehensablaufs gewonnen werden. Deshalb kommt es praktisch darauf an, ab welchem Erkenntnisstand, mithin aufgrund welcher Beurteilungsgrundlage, die Qualifizierung als „Montagsauto“ gerechtfertigt ist.
geschrieben von auto.de/victoria lewandowski veröffentlicht am 12.07.2011 aktualisiert am 12.07.2011
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